Es wird nicht bezweifelt, dass die Zeugin den Beschuldigten dabei korrekt erkannte. Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen nicht, dass die Zeugin ihn in die Tiefgarage gehen sah, gab jedoch an, dies sei zu einem späteren Zeitpunkt gewesen. Wie bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung begründet, vermögen seine Erklärungen, mit denen er versuchte, diesen Standpunkt zu begründen, die glaubhaften Aussagen der Zeugin in Kombination mit dem im Anzeigerapport vermerkten Meldezeitpunkt nicht in Frage zu stellen. Die Beobachtungen der Zeugin lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschuldigte derjenige war, der den Gegenstand über der Frontscheibe bewegt und den Knall verursacht hat.