123, pag. 143 ff. und pag. 267). In Kombination mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin ist daher erstellt, dass sie um ca. 17:45 Uhr von ihrem Küchenfenster aus die Auf- und Abbewegung eines Gegenstands über der linken oberen Frontscheibe des K.________s (Auto) sah, einen Knall hörte, kurz darauf den Beschuldigten – ansonsten jedoch niemanden – sah, wie er hinter dem Auto vorbei zur Tiefgarage ging, und sie daraufhin auf dem Parkplatz den Schaden an der Frontscheibe feststellte, die betroffene Person suchte und diese um 18:09 Uhr die Polizei verständigte. Es wird nicht bezweifelt, dass die Zeugin den Beschuldigten dabei korrekt erkannte.