17 und pag. 21). Aufgrund dieses eingeschränkten Sichtfelds ist ohne weiteres plausibel, dass die Zeugin sehen konnte, wie über der Frontscheibe ein Gegenstand bewegt wurde, hingegen nicht, wer den Gegenstand führte. Dies gilt entgegen der Argumentation des Beschuldigten selbst dann, wenn die Person zwischen dem K.________ (Auto) und dem M.________ (Auto) stand, sofern sie sich nicht auf Höhe der Frontscheibe, sondern auf Höhe der Motorhaube und somit näher an der Hauswand befand und von dort aus auf die Frontscheibe schlug. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos zeigen nichts Anderes auf (pag. 123, pag. 143 ff.