Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Meldezeitpunkt des Schadens um 18:09 Uhr im Anzeigerapport falsch vermerkt wurde, zumal die Uhrzeit im Anzeigerapport mit den tatnächsten Aussagen der Zeugin im Einklang steht. Gestützt auf die dem Anzeigerapport beigelegten Fotos ist weiter erstellt, dass die Zeugin von ihrem Küchenfenster aus zwar nicht das ganze Parkfeld, wohl aber den oberen linken Bereich der Frontscheibe des parkierten K.________s (Auto) sehen konnte (pag. 17 und pag. 21).