247 Z. 10 und pag. 248 Z. 22). Die Beschreibung der Lichtverhältnisse als «dunkel» erscheint vor diesem Hintergrund nicht falsch und ist somit kein Hinweis darauf, dass sich die Beobachtungen der Zeugin und/oder die Meldung an die Polizei später zugetragen haben. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Meldezeitpunkt des Schadens um 18:09 Uhr im Anzeigerapport falsch vermerkt wurde, zumal die Uhrzeit im Anzeigerapport mit den tatnächsten Aussagen der Zeugin im Einklang steht.