Im Gegenzug gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass der Schaden der Polizei – wie oberinstanzlich erstmals vorgebracht – zu einem anderen Zeitpunkt gemeldet wurde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der oberinstanzlich eingereichten Tabelle zu Tageslicht und Tageslänge in H.________. Die Verteidigung leitet daraus ab, es sei um 18:09 Uhr in E.________ noch hell gewesen, während sich alle Beteiligten einig seien, dass es im Tatzeitpunkt dunkel gewesen sei. Aus besagter Tabelle geht hervor, dass der Sonnenuntergang in H.________ am