10.4 Gesamtwürdigung Das zentrale Element für das Eruieren der Täterschaft ist die Frage, ob und insbesondere zu welchem Zeitpunkt die Zeugin die Bewegung über der Frontscheibe des Fahrzeugs wahrnahm, den Knall hörte und den Beschuldigten in die Tiefgarage gehen sah. Wie bereits ausführlich begründet, kann auf die Aussagen der Zeugin abgestellt werden. Für den Zeitpunkt ihrer Beobachtungen ist dabei die tatnähere Angabe vom 12. November 2022 massgeblich, wonach sie ihre Beobachtungen um ca. 17:45 Uhr gemacht habe.