Im Ergebnis wird bezweifelt, dass sich der Beschuldigte tatsächlich nicht mehr an den 12. November 2022 erinnert, den K.________ (Auto) auf seinem Parkfeld nicht wahrgenommen und sich darüber nicht geärgert hat. Seine Aussagen erwecken vielmehr den Eindruck, als habe er versucht, für die Beobachtungen der Zeugin und den vorhandenen Schaden eine Alternativbegründung zu konstruieren. Diese vermag jedoch die glaubhaften Schilderungen der Zeugin nicht in Zweifel zu ziehen. 10.4 Gesamtwürdigung