255 Z. 1 ff.). Eine allfällige Voreingenommenheit oder Sensationslust erwähnte er nicht mehr, so dass die früheren Angriffe gegen die Zeugin den Eindruck erwecken, der Beschuldigte habe damit zunächst versuchen wollen, die Zeugin zu diskreditieren, während er später versuchte, seine Aussagen mit ihren Angaben in Einklang zu bringen. Im Ergebnis wird bezweifelt, dass sich der Beschuldigte tatsächlich nicht mehr an den 12. November 2022 erinnert, den K.________ (Auto) auf seinem Parkfeld nicht wahrgenommen und sich darüber nicht geärgert hat.