139 Z. 32 f.). Der Umstand, dass er das Bereitmachen des M.________ (Auto) im Schreiben vom 27. Januar 2023 nicht erwähnte, verstärkt damit den Eindruck von konstruierten, an die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht resp. an die Aussagen der Zeugin D.________ angepassten Aussagen. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte am 27. Januar 2023 schilderte, er habe den Kompressor an den Strom angeschlossen und sich danach auf die Suche nach seiner Gartenschaufel gemacht, da rings um die Vorderräder eine grosse Menge Schlamm gestanden habe und er den Dreck habe wegschaufeln wollen (pag.