Der Beschuldigte fügte hierzu an, dass er dieses Element erst vor der Vorinstanz erwähnte, weil er da mit dem Knall konfrontiert worden sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Schreibens vom 27. Januar 2023 die Aussagen der Zeugin noch nicht kannte und lediglich über die Informationen aus dem Strafbefehl verfügte. Er erhielt jedoch im April 2023 Einsicht in die Akten (pag. 104 ff.), woraufhin er am 29. April 2023 erneut Stellung nahm und zahlreiche Unterlagen einreichte. Dabei übersah er offenbar, dass die Zeugin den Knall bereits bei der Polizei geschildert hatte, da er sich vor der Vorinstanz zum ersten Mal damit konfrontiert fühlte (vgl. pag. 139 Z. 32 f.).