vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in den beiden Schreiben vom 27. Januar 2023 und 29. April 2023 nicht erwähnte, den M.________(Auto) fahrbereit gemacht zu haben, obwohl er insbesondere im Schreiben vom 27. Januar 2023 detailliert ausführte, wie er auf den Druckabfall beim N.________(Auto) reagiert habe. Erst nachdem er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf aufmerksam wurde, dass die Zeugin einen Knall gehört habe, brachte er vor, er sei vermutlich noch zum M.________ (Auto) gegangen um nachzuschauen, ob dieser fahrbereit sei. Der Beschuldigte fügte hierzu an, dass er dieses Element erst vor der Vorinstanz erwähnte, weil er da mit dem Knall konfrontiert worden sei.