Sodann ist auf einem weiteren Foto desselben Abends ersichtlich, dass das orange Kabel, welches der Beschuldigte über den M.________(Auto) geworfen haben will, aufgerollt unter der Blechüberdachung am Ende des Parkplatzes liegt, auf dem der beschädigte K.________ (Auto) stand. Dies hätte jedoch bedingt, dass der Beschuldigte sich ganz zur Fahrzeugfront des parkierten K.________s (Auto) hätte begeben müssen, um das Kabel zu versorgen, was sich nicht mit seiner Behauptung vereinbaren lässt, er habe den Schaden an der Frontscheibe nicht gesehen. Auch seine Behauptung, wonach das Kabel auf der Beifahrerseite des