Dabei gab der Beschuldigte explizit an, dass es sich lediglich um eine Vermutung handle, weil es das für ihn logische Verhalten bei Problemen mit dem N.________(Auto) gewesen wäre. Diese Erklärung für die Beobachtung der Zeugin ist allerdings mit Blick auf die weiteren Beweismittel nicht nachvollziehbar: So ist beispielsweise auf einem Foto vom 12. November 2022 ersichtlich, dass am M.________(Auto) keine Autonummer angebracht war (pag.