Im Ergebnis belegen die Aussagen des Beschuldigten nicht, dass er am 12. November 2022 erst um 18:30 Uhr zu Hause war. Es ist auch unter Berücksichtigung der glaubhaft geschilderten Betreuungssituation bei seinen Eltern und des Vorfalls mit dem Druckabfall denkbar, dass er am 12. November 2022 bereits früher zu Hause eintraf. Noch weniger Anhaltspunkte gibt es sodann für die Erklärung des Beschuldigten, was die Zeugin D.________ vom Küchenfenster aus gesehen oder gehört haben könnte. So bezweifelte er zwar nicht, dass Frau D.________ ihn gesehen habe, erklärte jedoch, er sei zu seinem M.________(Auto) gegangen, um zu prüfen, ob das Fahrzeug fahrbereit sei.