14 ten handelt es sich bei den Äusserungen von Dr. med. I.________ um eine blosse Annahme, wie sich der 12. November 2022 aufgrund der damaligen Umstände (Therapie am Vortag) abgespielt haben könnte. Auch aus dem eingereichten Fahrtenbuch des N.________ lassen sich keine Belege über den Rückkehrzeitpunkt des Beschuldigten entnehmen: Im Fahrtenbuch ist nicht vermerkt, wann die Fahrt am 12. November 2022 zeitlich stattfand (pag. 114). Der Beschuldigte führte denn auch selbst aus, dass er anhand des Fahrtenbuchs «ungefähr rekonstruieren» könne, was er am Abend des 12. November 2022 gemacht habe (pag. 52). Hinge-