_ begleitet. Wegen früher aufgetretener Nebenwirkungen am Tag nach der Therapie habe der Beschuldigte jeweils am Tag der Therapie und am Tag danach zu seinem Vater geschaut. Er habe keinen Grund anzunehmen, dass dies am 12. November anders gewesen sein sollte. Er könne bestätigen, dass der Beschuldigte sehr gewissenhaft zu seinem Vater geschaut habe (pag. 269). Aus dem beigelegten Therapie- Kontrollblatt geht hervor, dass der Vater des Beschuldigten am 11. November 2022 medikamentös behandelt wurde (pag. 270). Wie bei den Aussagen des Beschuldig-