Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage denn auch, dass er die Schreiben für seine Eltern aufgesetzt habe. Sein Vater sei aber sehr kritisch und unterschreibe nicht einfach etwas, das nicht stimme (pag. 141 Z. 13 ff.). Auch die medikamentöse Behandlung des Vaters am Tag zuvor lässt keinen konkreten Schluss zu über den Zeitpunkt der Rückkehr des Beschuldigten am 12. November 2022. So schrieb Dr. med. I.________ in der Bestätigung vom 11. März 2024, der Beschuldigte habe seinen kranken Vater am Freitag, 11. November 2022, wie immer schon zuvor, für die Therapie im Q.________ begleitet.