__ gewesen sein kann. Die Kammer erachtet es zwar durchaus als glaubhaft, dass der Beschuldigte tagsüber seine Eltern in P.________ betreute. Daraus ergeben sich jedoch keine konkreten Aussagen zu den Ereignissen am 12. November 2022. Der Umstand, dass er normalerweise erst um 18:30 Uhr in E.________ gewesen sei, begründet höchstens eine Vermutung, dass es am 12. November 2022 ebenso gewesen sein dürfte. Daran ändern auch die zwei Schreiben der Eltern des Beschuldigten nichts (pag. 112 f.). Diese bestätigten, dass der Beschuldigte täglich bei ihnen sei, um den Haushalt zu machen, und gewöhnlich um 18:00 Uhr bei ihnen wegfahre.