Dieser Umstand schwächt den Beweiswert seiner Aussagen deutlich. Es handelt sich somit nicht um die Wiedergabe von eigenen Wahrnehmungen, sondern um Erklärungsversuche, mit denen der Beschuldigte auf die Vorwürfe im Strafbefehl reagierte. Auch wenn ihm zu Gute zu halten ist, dass er diesen Umstand offenlegte und nicht versuchte, seine Rekonstruktionen und Vermutungen als echte Erinnerung darzustellen, wirken seine Aussagen dadurch konstruiert und ergebnisorientiert. Dies gilt insbesondere für seine Argumentation, weshalb er im Zeitraum zwischen 17:45 Uhr und der Meldung bei der Polizei um 18:09 Uhr nicht in E.________ gewesen sein kann.