Für die Würdigung dieser schriftlichen Angaben und mündlichen Aussagen ist primär von Relevanz, dass der Beschuldigte damit keine Erinnerungen wiedergab. So betonte er selber, sich nicht an den 12. November 2022 erinnern zu können und seine Aussagen auf Rekonstruktionen anhand seines Fahrtenbuchs, auf seinen gewöhnlichen Tagesablauf sowie auf das für ihn logische Verhalten abzustützen (vgl. Aussage in der Berufungsverhandlung: «Ich ging diese Woche noch ausprobieren, ob es überhaupt sein kann, was ich mir ausgedacht habe» [pag. 254 Z. 38 f.]). Dieser Umstand schwächt den Beweiswert seiner Aussagen deutlich.