13 gewesen, früher zu gehen. Daher könne es nicht sein, dass er um 17:45/18:00 Uhr bereits in E.________ gewesen sei (pag. 258 Z. 37 ff.). Für die Würdigung dieser schriftlichen Angaben und mündlichen Aussagen ist primär von Relevanz, dass der Beschuldigte damit keine Erinnerungen wiedergab.