Er sei «absolut bombensicher», dass er um 18:09 Uhr und vorher nicht in E.________ gewesen sei (pag. 257 Z. 40 ff.). Das widerspreche nicht den Schilderungen von Frau D.________, wonach sie ihn gesehen habe, denn sie habe nicht gesagt, dass die Scheibe nicht kaputt gewesen sei, bevor er nach Hause gekommen sei. Von ihrer Küche aus habe sie diese Scheibe nicht sehen können. Es könne aber nicht sein, dass sie ihn vor 18:09 Uhr gesehen habe. Sie habe dazu zwei verschiedene Aussagen gemacht und bei der Vorinstanz gesagt, er sei zwischen 18:30 Uhr und 18:40 Uhr nach Hause gekommen (pag. 258 Z. 1 ff.).