140 Z. 19 und pag. 20). Frau D.________ habe nicht gesagt, er habe die Scheibe eingeschlagen, sondern sie habe einen Schatten gesehen, der sich bewegt habe. Sie sehe von ihrem Küchenfenster aus gar nicht mehr (pag. 140 Z. 22 ff.). Es hätten immer wieder verschiedene Leute auf seinem Parkplatz parkiert und er habe nie reklamiert (pag. 140 Z. 32 f.). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe erst drei Monate später aus dem Strafbefehl von dem Vorfall erfahren und die Akten erst im April gesehen. Er wisse, dass er um 18:09 Uhr nicht dort gewesen sei, also könne es nicht sein, dass er etwas absichtlich gemacht habe. Er habe Frau J._____