Diese Aussage wird dadurch bestätigt, dass der Streit über die Heizkostenabrechnung offenbar bereits seit mehreren Jahren besteht, die Zeugin ihre Forderungen zumindest betreffend die Jahre 2018 und 2020 abgetreten hat und die abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Zession lediglich CHF 128.47 und CHF 163.78 betrugen (pag. 127 f.). Dass die Zeugin wegen dieser kleineren Beträge eine Falschaussage bei der Polizei und vor Gericht machen würde, darf bezweifelt werden. Die Abtretung zeigt vielmehr, dass sie mit dieser Angelegenheit möglichst wenig zu tun haben will. Auf die Aussagen der Zeugin D.________ wird abgestellt.