Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin und weitere Parteien aus der Nachbarschaft mit dem Beschuldigten in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung betreffend Heizkostenabrechnung liegen. Nach Ansicht der Kammer ist darin jedoch kein Grund für eine allfällige Falschbeschuldigung ersichtlich, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin untergraben könnte. Die Zeugin sagte vor der Vorinstanz verständlich aus, dass sie persönlich kein Problem mit dem Beschuldigten habe und sie einander grüssen würden, mehr aber auch nicht (pag. 134 Z. 15 f.). Das Zivilverfahren betreffend Heizkostenabrechnung bestätigte sie.