Im Ergebnis kann auf ihre Zeitangabe aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden. Dies stellt die Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen jedoch nicht in Frage, sondern führt lediglich dazu, dass betreffend Zeitpunkt des Ereignisses auf die tatnahe Aussage vom 12. November 2022 abzustellen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin und weitere Parteien aus der Nachbarschaft mit dem Beschuldigten in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung betreffend Heizkostenabrechnung liegen.