Konsequenterweise verwies sie an der Berufungsverhandlung auf Frage nach der Uhrzeit auf den Anzeigerapport, da sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr genau erinnere. Ergänzend erklärte sie wiederum logisch und nachvollziehbar, es müsse sich ca. in der halben Stunde vor der Anzeigeerstattung ereignet haben, da sie danach die Person gesucht und gefunden habe und diese dann Anzeige erstattet habe (pag. 247 Z. 1 ff.). Im Ergebnis kann auf ihre Zeitangabe aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden.