1 und pag. 6). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie jedoch auf Frage, um welche Zeit der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, das sei zwischen 18:30 Uhr und 18:45 Uhr gewesen (pag. 135 Z. 19). Sie zeigte sich dabei zuerst «ziemlich sicher» (pag. 135 Z. 22), räumte aber auf Vorhalt der Zeitangabe im Anzeigerapport ein, dass es so sei, wie sie es in Erinnerung habe, und sie sich nicht mehr ganz sicher sei von der Zeit her (pag. 135 Z. 25 f.). Es sei jedenfalls dunkel gewesen und die Strassenlaternen hätten geleuchtet (pag. 135 Z. 29 und 32 f.).