21, siehe Ziff. 10.1 oben). Dieses Aussageverhalten spricht insgesamt deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die grundsätzlich hohe Qualität der Aussagen der Zeugin werden von der Verteidigung denn auch nicht bestritten: Ihre Aussagen seien gespickt mit Realkriterien, «diese Zeugin lüge nicht» (pag. 260 f.). Der einzige wesentliche Widerspruch in den Aussagen der Zeugin bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem sie das Geschehen auf dem Parkplatz beobachtet habe. In der ersten Einvernahme gab sie an, dies sei um 17:45 Uhr geschehen, was sich mit der im Anzeigerapport festgehaltenen telefonischen Meldung bei der Polizei um 18:09 Uhr vereinbaren lässt (pag. 1 und pag. 6).