So gab sie etwa unumwunden zu, den Gegenstand, mit dem geschlagen worden sei, nicht erkannt zu haben, und verzichtete auf diesbezügliche Mutmassungen. Sie betonte auch immer wieder, im Zeitpunkt des Schlags keine Person gesehen, sondern den Beschuldigten erst wenige Sekunden später beim Gang zur Einstellhalle gesehen und erkannt zu haben. Dazu wies sie auf die Mauer hin, aufgrund der sie nur den unbekannten Gegenstand oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe gesehen habe, jedoch keine Person dazu (pag. 6; vgl. pag. 134 Z. 28 f.). Dieser Hinweis lässt sich wiederum mit den Fotos verifizieren, welche das Sichtfeld aus dem Küchenfenster der Zeugin dokumentieren (pag. 21, siehe Ziff.