Es zeigt deutlich, dass sie den Beschuldigten nicht in unsachlicher oder übermässiger Weise belasten wollte – obwohl für ihre Aussagen in den Akten durchaus Anhaltspunkte bestehen (Anzeigerapport: pag. 4; Strafbefehl [im später eingestellten Verfahren]: pag. 29; Beschuldigter: pag. 140 Z. 26 ff. und pag. 252 Z. 18 ff.). Auch an anderer Stelle zeigte sich, dass die Zeugin nicht versuchte, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten. So gab sie etwa unumwunden zu, den Gegenstand, mit dem geschlagen worden sei, nicht erkannt zu haben, und verzichtete auf diesbezügliche Mutmassungen.