134 Z. 29 f.). Vor der Vorinstanz führte sie aus, es sei nicht das erste Mal, dass ein Problem mit dem Einparkieren bestehe (pag. 134 Z. 24). An der Berufungsverhandlung präzisierte sie auf Nachfrage, ihre Bemerkung habe sich darauf bezogen, dass der Beschuldigte vorher schon zuparkiert habe (pag. 248 Z. 28 ff.). Es spricht für die Zeugin, dass sie das frühere Zuparkieren durch den Beschuldigten erst auf Nachfrage im oberinstanzlichen Verfahren erwähnte. Es zeigt deutlich, dass sie den Beschuldigten nicht in unsachlicher oder übermässiger Weise belasten wollte – obwohl für ihre Aussagen in den Akten durchaus Anhaltspunkte bestehen (Anzeigerapport: pag.