247 Z. 9 ff.). Aufgrund der Mauer habe sie vor dem Knall nur den vorerwähnten unbekannten Gegenstand in der Luft gesehen und keine Person dazu (pag. 6, pag. 134 Z. 30). Der Beschuldigte sei ihr Nachbar. Sie habe persönlich kein Problem mit ihm. Sie würden einander grüssen, mehr aber auch nicht (pag. 134 Z. 11 ff. und pag. 247 f. Z. 43 ff.). Die teilweise detaillierteren Nachfragen an der Berufungsverhandlung beantwortete die Zeugin sachlich, nachvollziehbar und im Einklang mit ihren früheren Aussagen.