In den weiteren Einvernahmen wiederholte sie diese Aussagen weitgehend übereinstimmend, ohne dabei jedoch den Eindruck zu erwecken, auswendig Gelerntes wiederzugeben. So schilderte sie jeweils, sie habe sich am 12. November 2022 in der Küche befunden und habe mit ihrem Mann telefoniert (pag. 6 und pag. 134 Z. 19 f.). Gleichzeitig habe sie aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem N.________ (Auto) auf der Hauptstrasse von H.________ in Richtung O.________ gefahren sei resp. heimgekommen sei (pag. 6, pag. 134 Z. 24 ff. und pag. 246 Z. 36 ff.).