Aus dem Anzeigerapport geht weiter hervor, dass sich der Beschuldigte in der Folge wenig kooperativ verhielt. So erkundigte er sich nach Erhalt der Vorladung am 21. November 2022 telefonisch bei der Polizei, worum es bei der Einvernahme gehe. Auf mehrmalige Rückrufe der zuständigen Polizistin am selben Tag reagierte der Beschuldigte allerdings nicht, sondern retournierte die Vorladung per Post mit der Bemerkung, er verweigere die Aussage, womit sich aus seiner Sicht die Einvernahme erübrige (pag. 3 und pag. 9). Am 22. November 2022 teilte J.________ telefonisch mit, sie habe am 13. November 2022 einen Lackschaden an ihrem Personenwagen festgestellt.