8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der K.________ (Auto) von J.________ zum Tatzeitpunkt auf einem Parkplatz stand, welcher dem Beschuldigten gehört (pag. 20 und pag. 140 Z. 19). Der Beschuldigte bestreitet den von der Polizei am selben Abend festgestellten Schaden an dessen Frontscheibe nicht grundsätzlich, gibt jedoch an, er habe diesen Schaden nicht verursacht, und stellt in Frage, ob der Schaden am Abend des 12. Novembers 2022 entstanden sei (vgl. pag. 258 Z. 3).