So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung auf die Möglichkeit der Erhöhung des Tagessatzes hingewiesen (pag. 244). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung