4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beantragte Rechtsanwalt F.________ für den Beschuldigten, letzterer sei in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen (pag. 190). Mit Verfügung vom 15. August 2023 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag gut, zumal die beschuldigte Person im mündlichen Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern ohnehin praxisgemäss ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen werde (pag. 204 f.). Zusätzlich wurde von Amtes wegen die erneute Einvernahme von D.________ als Zeugin vorgesehen (pag. 214).