2 der Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsanwalt F.________, form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 190 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Juli 2023 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 198 f.). Die C.________ AG (nachfolgend: Zivilklägerin), liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 205). Die Berufungsverhandlung fand am 11. April 2024 unter Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt.