2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gerichtsgebühren von CHF 2’000.00, Zeugenauslagen von CHF 50.00 sowie Kosten der Untersuchung von CHF 500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'550.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'750.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: