Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 272 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. April 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Zivilklägerin Gegenstand Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 17. Mai 2023 (PEN 23 53) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht [nachfolgend: Vor- instanz]) erkannte mit Urteil vom 17. Mai 2023 Folgendes (pag. 147 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Sachbeschädigung, begangen am 12.11.2022, in E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 144 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gerichtsgebühren von CHF 2’000.00, Zeugenauslagen von CHF 50.00 sowie Kosten der Untersuchung von CHF 500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'550.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'750.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2'958.10 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mündlich zu Protokoll Berufung an (pag. 142 und pag. 151). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. Juni 2023 (pag. 157 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 erklärte 2 der Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsanwalt F.________, form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 190 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft teilte mit Eingabe vom 31. Juli 2023 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 198 f.). Die C.________ AG (nachfolgend: Zivil- klägerin), liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 205). Die Berufungsver- handlung fand am 11. April 2024 unter Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt. Die Zivilklägerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil (pag. 244). 3. Anwaltliche Vertretung des Beschuldigten Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 teilte Rechtsanwalt F.________ unter Verweis auf die beiliegende Anwaltsvollmacht mit, der Beschuldigte habe ihn mit der Wahrung sei- ner Interessen mandatiert (pag. 187 f.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt G.________ mit Verweis auf die beiliegende Vollmacht mit, Rechts- anwalt F.________ beende per 31. Oktober 2023 seine Anwaltstätigkeit, weshalb er kanzleiintern die Vertretung des Beschuldigten übernehme (pag. 208 f.). Mit Ein- gabe vom 4. März 2024 teilte Rechtsanwalt G.________ mit, das Mandatsverhält- nis zwischen ihm und dem Beschuldigten sei erloschen (pag. 220). Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte der Beschuldigte mit, sich unverzüglich auf die Suche nach einem Ersatz für die Verteidigung zu machen, da er das Verfahren sehr ernst nehme und überfordert sei, wenn er das alleine durchstehen müsse. Er ersuche deshalb um Verschiebung des Termins (pag. 224). Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde das Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 227 f.). Am 28. März 2024 teilte Fürsprecher B.________ mit, der Beschuldig- te habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (pag. 237). An der Beru- fungsverhandlung wurde der Beschuldigte durch Fürsprecher B.________ assis- tiert (pag. 243 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beantragte Rechtsanwalt F.________ für den Be- schuldigten, letzterer sei in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuverneh- men (pag. 190). Mit Verfügung vom 15. August 2023 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag gut, zumal die beschuldigte Person im mündlichen Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern ohnehin praxisgemäss er- gänzend zur Person und zur Sache einvernommen werde (pag. 204 f.). Zusätzlich wurde von Amtes wegen die erneute Einvernahme von D.________ als Zeugin vorgesehen (pag. 214). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten von Am- tes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 26. März 2024 [pag. 235]) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 21. März 2024 [pag. 230 ff. und pag. 233 f.]) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurden auf Antrag des Beschuldigten folgende Do- kumente zu den Akten erkannt (pag. 244 und pag. 265 ff.): - Tabelle zu Tageslicht und Tageslänge in H.________ am 12. November 2022; 3 - Fotos des Hauses sowie der Parkplatzsituation und dem Eingang in die Tiefga- rage vom 9. April 2024, aufgenommen durch den Beschuldigten; - Fotos eines Kabels; - Bestätigung von Dr. med. I.________ vom 11. März 2024 betreffend Therapie des Vaters des Beschuldigten; - Therapiekontrollblatt von Dr. med. I.________ über die Medikation des Vaters des Beschuldigten in den Jahren 2022/2023. Zudem wurden an der Berufungsverhandlung die Zeugin D.________ und der Be- schuldigte erneut befragt (pag. 246 ff. und pag. 250 ff.). 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 271; Hervorhebungen im Original): I. A.________, E.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 12.11.2022, in E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferle- gung der Verfahrenskosten für die erste und obere Instanz an den Staat. II. 1. Die Zivilklage sei abzuweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Betreffend die Zivilklägerin wird auf deren Eingabe vom 27. März 2023 abgestellt, mit der sie eine Schadenersatzforderung von CHF 2'958.10 geltend machte (pag. 94). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten je- doch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das erstinstanzliche Urteil demnach nicht zu seinem Nachteil abändern. Vor- behalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstin- stanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sol- che Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemes- sung der Höhe des Tagessatzes betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Der Beschuldigte wurde zu Be- ginn der Berufungsverhandlung auf die Möglichkeit der Erhöhung des Tagessatzes hingewiesen (pag. 244). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 12. Januar 2023 vorgeworfen, am 12. November 2022 um 17:50 Uhr in E.________, mit einem unbekannten läng- lichen Gegenstand auf die Frontscheibe des parkierten Personenwagens von J.________ (K.________ (Auto)) eingeschlagen zu haben und dadurch dessen Frontscheibe, den Lack sowie die Motorhaube beschädigt zu haben. Dadurch sei ein Sachschaden von ca. CHF 3'300.00 entstanden. Damit habe er den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllt (pag. 46). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der K.________ (Auto) von J.________ zum Tatzeitpunkt auf einem Parkplatz stand, welcher dem Beschuldigten gehört (pag. 20 und pag. 140 Z. 19). Der Beschuldigte bestreitet den von der Polizei am selben Abend festgestellten Schaden an dessen Frontscheibe nicht grundsätzlich, gibt jedoch an, er habe diesen Schaden nicht verursacht, und stellt in Frage, ob der Schaden am Abend des 12. Novembers 2022 entstanden sei (vgl. pag. 258 Z. 3). Bestritten ist ferner, dass der erst nachträglich der Polizei gemeldete Lackschaden am K.________ (Auto) auf den fraglichen Vorfall zurückzuführen ist. 9. Beweismittel Als Beweismittel liegen neben dem Anzeigerapport (inkl. Fotos; pag. 1 ff. und pag. 13 ff.) die von Seiten der Zivilklägerschaft eingereichten Unterlagen zum Schaden (pag. 82 ff. und pag. 95 f.), die Schreiben der Eltern des Beschuldigten (pag. 112 ff.), die vom Beschuldigten zu den Akten gereichten Fotos, Schreiben und Unterlagen (pag. 9, pag. 52 f., pag. 110 ff., pag. 143 ff. und pag. 265 ff.) sowie die Einvernahmen der Zeugin und des Beschuldigten vor (pag. 6, pag. 134 ff. und pag. 246 ff.). Auf eine inhaltliche Zusammenfassung der Beweismittel wird verzich- tet. Soweit sich Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfol- gen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 10. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel grundsätzlich zutreffend gewür- digt. Darauf wird vorab und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ver- wiesen (pag. 163 ff., S 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.1 Anzeigerapport inkl. Fotos Gemäss Anzeigerapport vom 22. Dezember 2022 wurde der Polizei am 12. No- vember 2022, 18:09 Uhr, telefonisch durch J.________ gemeldet, die Frontscheibe ihres parkierten Personenwagens sei beschädigt worden (pag. 1). Bereits am Tele- fon teilte sie gegenüber der Polizei mit, dass eine Anwohnerin zugeschaut habe und der Täter bekannt sei (pag. 3). Beim Eintreffen der Polizei («einige Stunden» später) befand sich das beschädigte Fahrzeug vor der Liegenschaft L.________ (Adresse) auf dem zweiten gelb markierten Parkfeld aus Richtung H.________, mit der Front gegen die Hausfassade. Links und rechts davon befand sich je ein weite- 5 rer parkierter Personenwagen. Die Frontscheibe des Personenwagens hatte bei- fahrerseitig einen massiven Schaden und war zersplittert. Auf der Motorhaube vor- ne links befanden sich einige schwarze Russflecken, die mittels Abwischen gesäu- bert werden konnten. Das betroffene Parkfeld wies keine Beschriftung oder Markie- rungen auf. Gemäss Aussagen der Anwohner gehöre dieses Parkfeld dem Be- schuldigten (pag. 3). Aus dem Anzeigerapport geht weiter hervor, dass sich der Beschuldigte in der Folge wenig kooperativ verhielt. So erkundigte er sich nach Er- halt der Vorladung am 21. November 2022 telefonisch bei der Polizei, worum es bei der Einvernahme gehe. Auf mehrmalige Rückrufe der zuständigen Polizistin am selben Tag reagierte der Beschuldigte allerdings nicht, sondern retournierte die Vorladung per Post mit der Bemerkung, er verweigere die Aussage, womit sich aus seiner Sicht die Einvernahme erübrige (pag. 3 und pag. 9). Am 22. November 2022 teilte J.________ telefonisch mit, sie habe am 13. November 2022 einen Lack- schaden an ihrem Personenwagen festgestellt. Sie habe das Auto am 10. oder 11. November 2022 gewaschen und dabei den Lackschaden noch nicht bemerkt. Gemäss Einschätzung der Polizei könne nicht abschliessend beurteilt werden, wo- her der Lackschaden tatsächlich stamme (pag. 4). Schliesslich wurde im Anzeige- rapport vermerkt, dass am 26. Oktober 2022 bereits eine Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Nötigung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sei und es dabei um dasselbe Parkfeld gegangen sei (pag. 4). Auf den dem Anzeigerapport beigefügten Fotos ist einerseits die beschriebene Parksituation zu sehen. Rechts des K.________s (Auto) befindet sich ein M.________ (Auto) ohne Nummernschild (pag. 14). Der im Anzeigerapport be- schriebene Schaden der Frontscheibe sowie die schwarzen Flecken wurden eben- falls fotografisch dokumentiert (pag. 16 ff.). Fotografiert wurde weiter das nunmehr leere Parkfeld, auf dem der K.________ (Auto) gestanden hatte. An der Hausmau- er am Ende des Parkfelds ist darauf eine gebogene Blechüberdeckung zu sehen, unter der auf der rechten Seite (gegen das Parkfeld des M.________ (Auto)) ein orangefarbenes Kabel liegt (pag. 20). Die aus der Küche der Zeugin aufgenomme- nen Fotos zeigen, dass die vorderen Parkplätze von der Küche aus zumindest teil- weise einsehbar sind und dass das Fliegengitter die Sicht bei Dunkelheit nicht be- einträchtigt (pag. 21 und pag. 25 ff.). Aufgrund der Fassade und des Betongelän- ders des Balkons ist zwar der an der Hausmauer liegende, vordere Teil der Park- plätze nicht erkennbar. Die darauf abgestellten Fahrzeuge und namentlich die et- was höherliegenden Frontscheiben der Fahrzeuge sind von der Küche aus jedoch zumindest in Teilen erkennbar. Werden die Aufnahmen auf pag. 17 und pag. 21 bezüglich der Positionen der beiden Fahrzeuge verglichen, ist denn auch ersicht- lich, dass der M.________ (Auto) deutlich näher zur Fassade geparkt war und die Frontscheibe des K.________s (Auto) aus Blickrichtung der Küche rechts vom Fahrerfenster des M.________ (Auto) positioniert gewesen sein dürfte. Zumindest der obere linke Bereich der Frontscheibe des k.________ Fahrzeugs war somit von der Küche aus sichtbar. 6 10.2 Aussagen der Zeugin D.________ D.________ wurde direkt nach der Meldung an die Polizei am 12. November 2022 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung zu ihren Beobachtungen befragt. Bereits in der ersten Einvernahme, welche noch am selben Abend stattfand, gab sie ihre Beobachtungen klar, nachvollziehbar und stimmig zu Protokoll. In den wei- teren Einvernahmen wiederholte sie diese Aussagen weitgehend übereinstimmend, ohne dabei jedoch den Eindruck zu erwecken, auswendig Gelerntes wiederzuge- ben. So schilderte sie jeweils, sie habe sich am 12. November 2022 in der Küche befunden und habe mit ihrem Mann telefoniert (pag. 6 und pag. 134 Z. 19 f.). Gleichzeitig habe sie aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie der Beschuldig- te mit seinem N.________ (Auto) auf der Hauptstrasse von H.________ in Rich- tung O.________ gefahren sei resp. heimgekommen sei (pag. 6, pag. 134 Z. 24 ff. und pag. 246 Z. 36 ff.). Da sie vorher gesehen habe, dass auf dem Parkplatz des Beschuldigten ein K.________ parkierte, habe sie zu ihrem Mann gesagt, dass es jetzt spannend werde (pag. 6) resp. dass jetzt sicher ein Problem bestehe mit dem Einparkieren (pag. 134 Z. 23 f.). Der Beschuldigte sei dann links in Richtung der Parkplätze abgebogen und habe parkiert resp. «weiter hinten», hinter seinem Camper oder im Rasen parkiert (pag. 6, pag. 134 Z. 25 f., pag. 135 Z. 10 f. und pag. 246 Z. 37 f.). Circa fünf Minuten resp. ein paar Minuten resp. 2-3 Minuten später habe sie erneut zum Fenster rausgeschaut. Beim parkierten K.________ Fahrzeug habe sie gesehen, wie ein unbekannter, länglicher Gegenstand resp. ein länglicher Schatten sich oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe nach oben und so- gleich nach unten bewegt habe. Es habe sogleich einen lauten Knall resp. Schlag gegeben (pag. 6, pag. 134 Z. 27 ff. und pag. 246 Z. 38 ff.). Unmittelbar nach die- sem Knall resp. 2-3 Sekunden nach dem Schlag sei der Beschuldigte an der Haus- front der Liegenschaft L.________(Adresse) über den ersten leeren Parkplatz resp. vom Auto weg in die Einstellhalle gelaufen (pag. 6, pag. 134 Z. 31 f. und pag. 246 Z. 421 ff.). Aufgrund der Strassenlampe habe sie ihn einwandfrei erkannt. Sie habe den Kopf und den Rumpf gesehen (pag. 134 Z. 33 f., pag. 246 Z. 42 f., pag. 247 Z. 9 ff.). Vor und während des Knalls habe sie keine anderen Personen in der Um- gebung der Parkplätze gesehen (pag. 6, pag. 135 Z. 1 f. und pag. 247 Z. 9 ff.). Aufgrund der Mauer habe sie vor dem Knall nur den vorerwähnten unbekannten Gegenstand in der Luft gesehen und keine Person dazu (pag. 6, pag. 134 Z. 30). Der Beschuldigte sei ihr Nachbar. Sie habe persönlich kein Problem mit ihm. Sie würden einander grüssen, mehr aber auch nicht (pag. 134 Z. 11 ff. und pag. 247 f. Z. 43 ff.). Die teilweise detaillierteren Nachfragen an der Berufungsverhandlung beantwortete die Zeugin sachlich, nachvollziehbar und im Einklang mit ihren früheren Aussagen. So sagte sie auf Frage, sie sei sich ganz sicher, dass sie den Beschuldigten er- kannt habe, als er in die Tiefgarage gegangen sei. Es habe eine Strassenlampe di- rekt neben dem Parkplatz. Es sei schon finster gewesen, aber die Strassenlampe habe geleuchtet. Sie habe direkte Sicht aus dem Küchenfenster auf den Parkplatz. Wenn er dort um die Ecke laufe, sehe man den ganzen Menschen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch sonst niemand auf dem Parkplatz gewesen, und es habe ausser 7 seinem m.________ und dem beschädigten Auto auch kein weiteres Auto dort ge- habt (pag. 247 Z. 9 ff.). Sie sei schon vor dem Eintreffen der Polizei hinunter auf den Parkplatz gegangen. Sie habe den Schlag gehört und sei nicht sicher gewe- sen, was passiert sei. Sie sei kurz schauen gegangen. Als sie gesehen habe, dass die Autoscheibe eingeschlagen sei, sei sie die Person suchen gegangen (pag. 247 Z. 16 ff.). Auf Frage, ob sie zuerst alleine nach unten gegangen sei: «Als ich sicher war, dass er weg war, ja. Ich habe ein paar Minuten gewartet. Dann ging ich nach unten schauen, was es war, denn ich war wirklich nicht sicher, was es war. Von da an ging ich die Person suchen und sie hat dann kurz darauf die Anzeige gemacht (pag. 247 Z. 21 ff.). Sie habe die Person nicht gekannt, aber sie habe ungefähr ge- wusst, wo sie suchen gehen müsse. Mit ihr sei sie auch kurz auf den Parkplatz ge- gangen, bevor die Polizei gekommen sei. Aber dann sei sie wieder zurückgegan- gen, weil sie [wohl: J.________] gesagt habe, dass sie eine Anzeige mache (pag. 247 Z. 26 ff.). Bei diesen zwei Mal, als sie auf dem Parkplatz gewesen sei, habe sie den Beschuldigten nicht nochmals gesehen (pag. 247 Z. 33 ff.). Sie habe festgestellt, dass die Frontseite auf der Beifahrerseite eingeschlagen gewesen sei. Weitere Schäden habe sie selber nicht gesehen (pag. 247 Z. 37 ff.). Auf Frage nach anderen Vorfällen betreffend den Parkplatz des Beschuldigten sagte sie: «Vorher weiss ich, dass es schon Vorfälle gab, wo er ‹zuparkiert› hat, wenn Autos auf seinem Parkplatz standen. Er liess sein Auto dahinter stehen, so dass diese Personen ganz schlecht rausfahren konnten. Nach dem Vorfall wüsste ich nicht, dass noch etwas passiert wäre» (pag. 10 ff.). Auf die Nachfrage nach den Lichtver- hältnissen gab sie an, es sei schon ziemlich dunkel gewesen, die Strassenlampe habe geleuchtet. Diese sei nah am Parkplatz des Beschuldigten und dunkle auch nie ab (pag. 248 Z. 22). Angesprochen auf ihre Bemerkung, wonach sie zu ihrem Mann gesagt habe, jetzt werde es spannend, führte sie aus, dies habe sich darauf bezogen, dass er vorher schon zuparkiert habe und sie gedacht habe, jetzt stelle er sein Auto auch wieder hintendran (pag. 248 Z. 28 ff.). Anhand des Fotos auf pag. 123 oben zeigte sie, wie der Beschuldigte per Linkskurve in die Einfahrt gefah- ren sei. Er habe das Auto «dort hinten» hingestellt. Das habe sie aber erst gese- hen, nachdem es schon geknallt habe und sie schauen gegangen sei. Dabei sei er nicht zuerst noch nach vorne gefahren (pag. 248 f. Z. 35 ff.). Ebenfalls auf Vorhalt von Fotos der Parksituation (pag. 17 und pag. 123) bestätigte sie, dass das Auto rechts des K.________s (Auto) [M.________ (Auto)], dem Beschuldigten gehöre und dort auf dem Besucherparkplatz abgestellt sei (pag. 249 Z. 9 ff.). Sie habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte etwas in den Händen gehalten habe, als er in die Tiefgarage gegangen sei. Sie habe den Kopf- und Brustbereich gesehen (pag. 249 Z. 22 ff.). Die Zeugin schilderte ihre Beobachtungen nicht nur konstant und nachvollziehbar, sondern bettete diese auch in einen zeitlichen und örtlichen Kontext ein, indem sie etwa das Telefonat mit ihrem Mann oder die Vorbereitungen zur Geburtstagsfeier ihrer Tochter erwähnte, detailliert beschrieb, was sie von ihrem Standort sehen konnte und die Lichtverhältnisse einordnete. Weiter gab sie nicht nur ihre eigenen Beobachtungen wieder, sondern auch ihre Gedanken resp. Bemerkungen gegenü- ber ihrem Ehemann. Bezeichnend und äusserst aussagekräftig ist insbesondere ih- re Formulierung an der ersten Einvernahme, wonach sie gegenüber ihrem Ehe- 8 mann gesagt habe, jetzt werde es spannend, da auf dem Parkplatz des Beschul- digten ein k.________ Auto parkiert sei (pag. 6). An der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung formulierte sie diese Aussage etwas anders, jedoch mit vergleichba- rem Inhalt: «Ich sagte noch zu meinem Mann, dass jetzt sicher ein Problem beste- he mit dem Einparkieren» (pag. 134 Z. 23) und schilderte zusätzlich, wie sie nach dem Knall zu ihrem Mann gesagt habe: «Hat jetzt A.________ eine Scheibe am Auto eingeschlagen?» (pag. 134 Z. 29 f.). Vor der Vorinstanz führte sie aus, es sei nicht das erste Mal, dass ein Problem mit dem Einparkieren bestehe (pag. 134 Z. 24). An der Berufungsverhandlung präzisierte sie auf Nachfrage, ihre Bemer- kung habe sich darauf bezogen, dass der Beschuldigte vorher schon zuparkiert habe (pag. 248 Z. 28 ff.). Es spricht für die Zeugin, dass sie das frühere Zuparkie- ren durch den Beschuldigten erst auf Nachfrage im oberinstanzlichen Verfahren erwähnte. Es zeigt deutlich, dass sie den Beschuldigten nicht in unsachlicher oder übermässiger Weise belasten wollte – obwohl für ihre Aussagen in den Akten durchaus Anhaltspunkte bestehen (Anzeigerapport: pag. 4; Strafbefehl [im später eingestellten Verfahren]: pag. 29; Beschuldigter: pag. 140 Z. 26 ff. und pag. 252 Z. 18 ff.). Auch an anderer Stelle zeigte sich, dass die Zeugin nicht versuchte, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten. So gab sie etwa unumwunden zu, den Gegenstand, mit dem geschlagen worden sei, nicht erkannt zu haben, und verzichtete auf diesbezügliche Mutmassungen. Sie betonte auch immer wieder, im Zeitpunkt des Schlags keine Person gesehen, sondern den Beschuldigten erst we- nige Sekunden später beim Gang zur Einstellhalle gesehen und erkannt zu haben. Dazu wies sie auf die Mauer hin, aufgrund der sie nur den unbekannten Gegen- stand oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe gesehen habe, jedoch keine Person dazu (pag. 6; vgl. pag. 134 Z. 28 f.). Dieser Hinweis lässt sich wiederum mit den Fotos verifizieren, welche das Sichtfeld aus dem Küchenfenster der Zeugin doku- mentieren (pag. 21, siehe Ziff. 10.1 oben). Dieses Aussageverhalten spricht insge- samt deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die grundsätzlich hohe Qua- lität der Aussagen der Zeugin werden von der Verteidigung denn auch nicht bestrit- ten: Ihre Aussagen seien gespickt mit Realkriterien, «diese Zeugin lüge nicht» (pag. 260 f.). Der einzige wesentliche Widerspruch in den Aussagen der Zeugin bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem sie das Geschehen auf dem Parkplatz beobachtet habe. In der ersten Einvernahme gab sie an, dies sei um 17:45 Uhr geschehen, was sich mit der im Anzeigerapport festgehaltenen telefonischen Meldung bei der Polizei um 18:09 Uhr vereinbaren lässt (pag. 1 und pag. 6). In der erstinstanzlichen Hauptver- handlung sagte sie jedoch auf Frage, um welche Zeit der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, das sei zwischen 18:30 Uhr und 18:45 Uhr gewesen (pag. 135 Z. 19). Sie zeigte sich dabei zuerst «ziemlich sicher» (pag. 135 Z. 22), räumte aber auf Vorhalt der Zeitangabe im Anzeigerapport ein, dass es so sei, wie sie es in Er- innerung habe, und sie sich nicht mehr ganz sicher sei von der Zeit her (pag. 135 Z. 25 f.). Es sei jedenfalls dunkel gewesen und die Strassenlaternen hätten ge- leuchtet (pag. 135 Z. 29 und 32 f.). Nachdem sie erneut auf die zeitlichen Umstän- de angesprochen wurde, konnte sie erklären, dass es ein Samstag gewesen sei, da komme ihr Mann jeweils früher von der Arbeit nach Hause, deshalb habe sie auch früher mit ihrem Mann telefoniert. Sie habe die Zeit falsch in Erinnerung ge- 9 habt, das sei ihr Fehler. Ihr Mann komme immer zur gleichen Zeit nach Hause, am Samstag einfach etwas früher als sonst. Am Samstag komme er jeweils zwischen 18:00 Uhr und 18:15 Uhr nach Hause. Unter der Woche komme er um 18:45 Uhr nach Hause. Sie sei vorher beim falschen Tag gewesen (pag. 136 Z. 1 ff.). Diese Erklärung ist plausibel und überzeugend, insbesondere angesichts der Tatsachen, dass seit dem Vorfall (und der ersten Einvernahme) ein halbes Jahr vergangen war und die Zeugin den Vorfall in zeitlicher Hinsicht primär mit dem Telefongespräch verknüpft hatte, das durch die Woche gewöhnlich später geführt worden sein soll. Konsequenterweise verwies sie an der Berufungsverhandlung auf Frage nach der Uhrzeit auf den Anzeigerapport, da sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr genau erinnere. Ergänzend erklärte sie wiederum logisch und nachvollziehbar, es müsse sich ca. in der halben Stunde vor der Anzeigeerstattung ereignet haben, da sie danach die Person gesucht und gefunden habe und diese dann Anzeige erstat- tet habe (pag. 247 Z. 1 ff.). Im Ergebnis kann auf ihre Zeitangabe aus der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden. Dies stellt die Glaubhaftig- keit der weiteren Aussagen jedoch nicht in Frage, sondern führt lediglich dazu, dass betreffend Zeitpunkt des Ereignisses auf die tatnahe Aussage vom 12. No- vember 2022 abzustellen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin und weitere Parteien aus der Nachbarschaft mit dem Beschuldigten in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung betreffend Heizkostenabrechnung liegen. Nach Ansicht der Kammer ist darin je- doch kein Grund für eine allfällige Falschbeschuldigung ersichtlich, der die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Zeugin untergraben könnte. Die Zeugin sagte vor der Vorinstanz verständlich aus, dass sie persönlich kein Problem mit dem Beschuldig- ten habe und sie einander grüssen würden, mehr aber auch nicht (pag. 134 Z. 15 f.). Das Zivilverfahren betreffend Heizkostenabrechnung bestätigte sie. Dies seien nach ihr aber zwei unabhängige Sachen und sonst habe sie mit dem Be- schuldigten auch kein Problem (pag. 136 Z. 30 ff.). Diese Aussage wird dadurch bestätigt, dass der Streit über die Heizkostenabrechnung offenbar bereits seit meh- reren Jahren besteht, die Zeugin ihre Forderungen zumindest betreffend die Jahre 2018 und 2020 abgetreten hat und die abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Zession lediglich CHF 128.47 und CHF 163.78 betrugen (pag. 127 f.). Dass die Zeugin wegen dieser kleineren Beträge eine Falschaussage bei der Polizei und vor Gericht machen würde, darf bezweifelt werden. Die Abtretung zeigt vielmehr, dass sie mit dieser Angelegenheit möglichst wenig zu tun haben will. Auf die Aussagen der Zeugin D.________ wird abgestellt. 10.3 Aussagen und Eingaben des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich erstmals am 27. Januar 2023 in der schriftlichen Einsprache gegen den Strafbefehl zur Sache (pag. 52 f.). Darin führte er zusam- mengefasst aus, er habe am 12. November 2022 keine Sachbeschädigung began- gen. Er kenne keine J.________ und könne sich an keinen K.________ (Auto) er- innern. Falls er der Verursacher der Schäden an ihrem Auto sein sollte, bestreite er den Vorsatz. Er sei ziemlich sicher, dass er zur angegebenen Tatzeit noch gar nicht in E.________ gewesen sei. Anhand seines eigenen Fahrtenbuches könne er ungefähr rekonstruieren, was er am Abend des 12. Novembers 2022 gemacht ha- 10 be. Er habe bei seinen Eltern in P.________ Nachtessen gekocht. Auf der Heim- fahrt habe das Armaturenbrett seines N.________ (Auto) einen Druckabfall bei ei- nem der Pneus angezeigt. Er habe das Auto angehalten, um die Pneus zu kontrol- lieren. Der linke vordere Pneu habe zu wenig Druck gehabt. Deshalb sei er vorsich- tig nach Hause gefahren. Er sei in E.________ schätzungsweise nach 18:30 Uhr angekommen. Da er jederzeit auf Abruf bereit sei, um seinen hochbetagten und kranken Vater zu unterstützen, habe er das Problem mit dem Luftdruck sofort lösen müssen. Zu diesem Zweck habe er sein Auto auf dem unteren Ende des Park- platzgrundstücks mit den Hinterrädern auf der Wiese abgestellt, wo er von allen Seiten her freien Zugang gehabt habe. Er habe beschlossen, als erstes zu pumpen und dann in den nächsten Tagen regelmässig zu kontrollieren. Er sei daraufhin in die Tiefgarage gegangen, um seinen Kompressor in Gang zu setzen. Der Kom- pressor habe einen Traggriff, so dass er die Druckluft vom Stromanschluss zu sei- nen vier verschiedenen Autos tragen könne. Er habe den Kompressor an den Strom angeschlossen und sich auf die Suche nach seiner Gartenschaufel gemacht, da rings um seine Vorderräder eine grosse Menge Schlamm gestanden habe und er den Dreck habe wegschaufeln wollen. Er sei dermassen mit seiner Reparatur beschäftigt gewesen, dass er nicht weiter auf die anderen Autos auf den Parkplät- zen geachtet habe. Sein N.________ (Auto) sei mehr als fünf Meter von allen an- deren Autos entfernt abgestellt gewesen. Er frage sich deshalb, was die Schäden an Frau J.________s K.________ (Auto) mit ihm zu tun haben sollen. Später, als der Kompressor geladen gewesen sei, habe er das linke Vorderrad aufgepumpt. Er habe dann etwa eine Woche später einen Termin bei der Garage erhalten. Am 29. April 2023 – nach Gewährung der Akteneinsicht – äusserte sich der Be- schuldigte in einem Schreiben an die Vorinstanz erneut zu den Vorwürfen und reichte diverse Unterlagen ein (pag. 110). Er erläuterte dazu, er sei täglich tagsüber bei seinen Eltern in P.________. Wenn er sehr zügig fahre, benötige er für die Strecke von P.________ nach E.________ 30 Minuten. Seine Eltern hätten in den beigelegten Schreiben bestätigt, dass er am 12. November 2022 nicht vor 18:00 Uhr losgefahren sei, womit er zur Tatzeit unmöglich in E.________ habe sein kön- nen. Er wiederholte, dass er auf der Rückfahrt einen Druckverlust vorne links be- merkt und sich zu Hause darum gekümmert habe, das Auto «notdürftig fahrtüchtig» zu halten. Den Schaden habe er am 16. November 2022 in der Garage reparieren lassen (vgl. Rechnung vom 18. November 2022 [pag. 116 und pag. 126]). Auf den Fotos der Polizei sehe man seinen M.________ (Auto), mit dem er so gut wie nie fahre. Er habe dafür eine Wechselnummer mit dem N.________ (Auto). D.________ sei mit ihm im Streit und voreingenommen. Sie sei überhaupt nicht neutral. Es folgten Ausführungen zur zivilrechtlichen Streitigkeit betreffend Heizkos- ten. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort gewesen zu sein (pag. 139 Z. 20) und wiederholte, er erinnere sich einfach an das, was er sich notiert habe, und wisse sehr allgemein, was er bei seinen Eltern alles mache und dass es unmöglich sei, dass er bereits um 17:45 Uhr in E.________ gewesen sein solle. Er habe ein Problem mit dem Luftdruck gehabt und deshalb in die Einstellhalle müssen. Er habe an diesem Abend andere Sorgen gehabt. Von dem, was Frau D.________ erzähle, habe er 11 nichts mitbekommen, auch vom Polizeieinsatz nicht. Er gehe jeweils um 20:00 Uhr schlafen. Er habe sich um das Problem mit der Kontrolllampe kümmern müssen und nicht mitbekommen, was sonst an diesem Abend gelaufen sei. Im Keller habe er einen Kompressor, den habe er zuerst einstecken müssen. Frau D.________ habe etwas beim Auto gesehen und gesehen, wie er in die Einstellhalle gelaufen sei. Er bestreite nicht, dass er in die Einstellhalle gegangen sei. Er erinnere sich nicht, ob er einen Knall gehört habe (pag. 139 Z. 26 ff.). Er vermute, dass er an diesem Abend zu seinem M.________ (Auto) mit der Wechselnummer gegangen sei. Er habe jeweils ein Batterieladegerät angehängt, das sei das orange Kabel. Es sei ein 20-jähriges Auto, bei dem man die Türen schlagen müsse. Auch wenn er dem Alublech ankomme oder mit dem Stecker dran schlage, knalle es. Er habe genug Sachen dort, die tönen könnten. Seine Erklärung für das, was Frau D.________ gesehen und gehört habe, sei, dass er zu seinem Auto gegangen sei und geschaut habe, ob es gehe und ob es fahrbereit sei (pag. 140 Z. 1 ff.). Der Parkplatz [auf dem das beschädigte Auto stand] gehöre ihm (pag. 140 Z. 19 und pag. 20). Frau D.________ habe nicht gesagt, er habe die Scheibe eingeschlagen, sondern sie habe einen Schatten gesehen, der sich bewegt habe. Sie sehe von ih- rem Küchenfenster aus gar nicht mehr (pag. 140 Z. 22 ff.). Es hätten immer wieder verschiedene Leute auf seinem Parkplatz parkiert und er habe nie reklamiert (pag. 140 Z. 32 f.). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe erst drei Monate später aus dem Strafbefehl von dem Vorfall erfahren und die Akten erst im April gesehen. Er wisse, dass er um 18:09 Uhr nicht dort gewesen sei, also könne es nicht sein, dass er etwas absichtlich gemacht habe. Er habe Frau J.________ ei- nen Brief geschrieben und gesagt, wenn dort Werkzeug von ihm gelegen sei und jemand damit einen Unfall gemacht habe, sei er haftpflichtig und dann würde er das seiner Privathaftpflicht melden. Aber es sei nie eine Antwort gekommen (pag. 250 f. Z. 32 ff.). Nachdem er auf den Parkplatz gefahren sei, sei er ausge- stiegen, nach vorne gelaufen in die Tiefgarage und vermutlich noch zu seinem M.________ (Auto) kontrollieren gegangen, ob er fahrbereit sei. Er habe also beim M.________ (Auto) etwas hantiert. Gepumpt habe er dann noch nicht, weil er zu- erst den Kompressor in der Garage habe aufladen müssen. Er sei dann schlafen gegangen. Er erwache meist am Morgen zwischen 2:00 Uhr und 4:00 Uhr. Dann sei er pumpen gegangen (pag. 253 Z. 28 ff.). Er wiederholte, diese Erlebnisse ei- nerseits anhand seiner Notizen sowie – neu – von Arztberichten rekonstruiert zu haben (Luftabfall, Kontrolle Reifendruck unterwegs, Planung für einen nächtlichen Notfall) und andererseits zu wissen, wie er in einer solchen Situation normalerwei- se funktioniere (Kontrolle Fahrbereitschaft M.________ (Auto)). Betreffend das Re- konstruierte sei er absolut sicher. Die Kontrolle des M.________ (Auto) wäre das logische Verhalten für ihn, er habe das erwähnt, weil er damit konfrontiert worden sei, dass es geknallt habe (pag. 254 Z. 8 ff.). Auf die Fragen, wie er sich erkläre, dass ihn Frau D.________ nur Sekunden nach dem von ihr beobachteten Schlag auf die Frontscheibe gesehen habe, und wie er sich den länglichen Gegenstand über der Frontscheibe erkläre: Frau D.________ habe nicht gesagt, die Front- scheibe sei damals beschädigt worden. Er vermute, er habe damals das Kabel rü- bergeworfen, die Autotür zugeschlagen und sei dann ein paar Sekunden später 12 dort durchgelaufen. Das Kabel liege auf der Beifahrerseite am Boden. Wenn man dieses schwere, massive Kabel hinüberwerfe, könne das ans Blech fliegen und ir- gendwo knallen (pag. 254 Z. 23 ff.). Weiter argumentierte er, er könne nicht zwi- schen dem M.________ (Auto) und dem K.________ (Auto) gestanden sein, weil ihn Frau D.________ dann hätte sehen müssen. Wenn er hinter dem M.________ (Auto) gestanden sei, hätte sie ihn nicht gesehen (pag. 254 Z. 42 ff.). Konfrontiert damit, dass die Frontscheibe des Autos im Zeitpunkt, in dem er gemäss seinen ei- genen Aussagen beim M.________ (Auto) gewesen und in die Einstellhalle gelau- fen sei, bereits eingeschlagen gewesen sei, und auf Frage, ob ihm das nicht aufge- fallen sei: Er habe diese Autoscheibe gar nicht gesehen. Überall, wo er durchgelau- fen sei, sehe man diese Scheibe nicht. Das Kabel zum M.________ (Auto) gehe bei der Beifahrerseite des M.________ rein. Wenn er dort hingehe, sehe er die Windschutzscheibe des K.________s (Auto) nicht. Und wenn er hinter dem K.________ (Auto) durchlaufe, sehe er sie auch nicht. Sogar wenn er bei der Bei- fahrerseite des M.________ durch die Lücke von Mauer und M.________ (Auto) hineinlaufe, sehe er die Windschutzscheibe des K.________s (Auto) nicht. Sogar wenn er gewusst hätte, dass er hinschauen müsse, würde er das nicht sehen, weil der M.________ (Auto) dunkel getönte Scheiben habe. Er habe das letzte Woche kontrolliert, als der schwarze K.________ (Auto) des Pfarrers auf demselben Park- feld gestanden sei: Man sehe die Windschutzscheibe nicht (pag. 255 f. Z. 33 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er beim Heimfahren von H.________ her den K.________ (Auto) gesehen habe. Er habe nur über die Luft in seinem Pneu nachgedacht (pag. 256 Z. 12 ff.). Er habe den N.________(Auto) nicht auf dem näher zur Tiefga- rage gelegenen Parkplatz abgestellt, weil er genug Platz gebraucht habe, um sich zu bewegen. Das gehe nicht, wenn die Autos so nahe zueinander parkiert seien (pag. 256 Z. 26 ff.). Er habe am 12. November nicht darauf geschaut, ob sein Parkplatz besetzt sei. Das sei für ihn eine vollkommen normale Situation gewesen, es habe ihn nicht interessiert. Auch als er daran vorbei in die Tiefgarage gelaufen sei, sei ihm nichts aufgefallen, das sei so normal gewesen (pag. 257 Z. 3 ff.). Auf Frage, ob es für ihn völlig in Ordnung sei, wenn jemand auf seinem Parkplatz sei, antwortete er, er habe jetzt extra im Winter sein Auto immer einen Platz rüberge- stellt, dort wo jetzt der M.________ (Auto) sei. Und dann sei für ihn klar, dass der andere Parkplatz der Besucherparkplatz sei, weil er den Besucherparkplatz beset- ze. Für ihn sei das normal (pag. 257 Z. 20 ff.). Er sei «absolut bombensicher», dass er um 18:09 Uhr und vorher nicht in E.________ gewesen sei (pag. 257 Z. 40 ff.). Das widerspreche nicht den Schilderungen von Frau D.________, wonach sie ihn gesehen habe, denn sie habe nicht gesagt, dass die Scheibe nicht kaputt gewesen sei, bevor er nach Hause gekommen sei. Von ihrer Küche aus habe sie diese Scheibe nicht sehen können. Es könne aber nicht sein, dass sie ihn vor 18:09 Uhr gesehen habe. Sie habe dazu zwei verschiedene Aussagen gemacht und bei der Vorinstanz gesagt, er sei zwischen 18:30 Uhr und 18:40 Uhr nach Hause gekom- men (pag. 258 Z. 1 ff.). Ergänzend führte er aus, er habe seinen Vater an den Ta- gen, nach denen dieser im Q.________ in Behandlung gewesen sei, jeweils den ganzen Tag überwachen müssen, damit er keinen Unfall mache. Diese Pflicht sei für ihn erst erledigt gewesen, als seine Eltern für das Abendessen hingesessen seien. Er habe das Abendessen um 18:00 Uhr serviert. Es wäre unverantwortlich 13 gewesen, früher zu gehen. Daher könne es nicht sein, dass er um 17:45/18:00 Uhr bereits in E.________ gewesen sei (pag. 258 Z. 37 ff.). Für die Würdigung dieser schriftlichen Angaben und mündlichen Aussagen ist primär von Relevanz, dass der Beschuldigte damit keine Erinnerungen wiedergab. So betonte er selber, sich nicht an den 12. November 2022 erinnern zu können und seine Aussagen auf Rekonstruktionen anhand seines Fahrtenbuchs, auf seinen gewöhnlichen Tagesablauf sowie auf das für ihn logische Verhalten abzustützen (vgl. Aussage in der Berufungsverhandlung: «Ich ging diese Woche noch auspro- bieren, ob es überhaupt sein kann, was ich mir ausgedacht habe» [pag. 254 Z. 38 f.]). Dieser Umstand schwächt den Beweiswert seiner Aussagen deutlich. Es handelt sich somit nicht um die Wiedergabe von eigenen Wahrnehmungen, son- dern um Erklärungsversuche, mit denen der Beschuldigte auf die Vorwürfe im Strafbefehl reagierte. Auch wenn ihm zu Gute zu halten ist, dass er diesen Um- stand offenlegte und nicht versuchte, seine Rekonstruktionen und Vermutungen als echte Erinnerung darzustellen, wirken seine Aussagen dadurch konstruiert und er- gebnisorientiert. Dies gilt insbesondere für seine Argumentation, weshalb er im Zeitraum zwischen 17:45 Uhr und der Meldung bei der Polizei um 18:09 Uhr nicht in E.________ ge- wesen sein kann. Die Kammer erachtet es zwar durchaus als glaubhaft, dass der Beschuldigte tagsüber seine Eltern in P.________ betreute. Daraus ergeben sich jedoch keine konkreten Aussagen zu den Ereignissen am 12. November 2022. Der Umstand, dass er normalerweise erst um 18:30 Uhr in E.________ gewesen sei, begründet höchstens eine Vermutung, dass es am 12. November 2022 ebenso gewesen sein dürfte. Daran ändern auch die zwei Schreiben der Eltern des Be- schuldigten nichts (pag. 112 f.). Diese bestätigten, dass der Beschuldigte täglich bei ihnen sei, um den Haushalt zu machen, und gewöhnlich um 18:00 Uhr bei ih- nen wegfahre. Beide gaben an, sich nicht mehr im Detail an den 12. November 2022 zu erinnern bzw. sich nicht an Details zum 12. November 2022 erinnern zu können, und schlossen aus dem damals üblichen Tagesablauf auf die Uhrzeit, zu welcher der Beschuldigte bei ihnen weggefahren sei. Beide Briefe sind gleich for- matiert und vom Aufbau und vom Schreibstil her vergleichbar. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage denn auch, dass er die Schreiben für seine Eltern aufgesetzt habe. Sein Vater sei aber sehr kritisch und unterschreibe nicht einfach etwas, das nicht stimme (pag. 141 Z. 13 ff.). Auch die medikamentöse Behandlung des Vaters am Tag zuvor lässt keinen konkreten Schluss zu über den Zeitpunkt der Rückkehr des Beschuldigten am 12. November 2022. So schrieb Dr. med. I.________ in der Bestätigung vom 11. März 2024, der Beschuldigte habe seinen kranken Vater am Freitag, 11. No- vember 2022, wie immer schon zuvor, für die Therapie im Q.________ begleitet. Wegen früher aufgetretener Nebenwirkungen am Tag nach der Therapie habe der Beschuldigte jeweils am Tag der Therapie und am Tag danach zu seinem Vater geschaut. Er habe keinen Grund anzunehmen, dass dies am 12. November anders gewesen sein sollte. Er könne bestätigen, dass der Beschuldigte sehr gewissenhaft zu seinem Vater geschaut habe (pag. 269). Aus dem beigelegten Therapie- Kontrollblatt geht hervor, dass der Vater des Beschuldigten am 11. November 2022 medikamentös behandelt wurde (pag. 270). Wie bei den Aussagen des Beschuldig- 14 ten handelt es sich bei den Äusserungen von Dr. med. I.________ um eine blosse Annahme, wie sich der 12. November 2022 aufgrund der damaligen Umstände (Therapie am Vortag) abgespielt haben könnte. Auch aus dem eingereichten Fahr- tenbuch des N.________ lassen sich keine Belege über den Rückkehrzeitpunkt des Beschuldigten entnehmen: Im Fahrtenbuch ist nicht vermerkt, wann die Fahrt am 12. November 2022 zeitlich stattfand (pag. 114). Der Beschuldigte führte denn auch selbst aus, dass er anhand des Fahrtenbuchs «ungefähr rekonstruieren» könne, was er am Abend des 12. November 2022 gemacht habe (pag. 52). Hinge- gen findet sich am 12. November 2022 der Vermerk «noch 1.8 bar», was sich wohl auf den vom Beschuldigten erwähnten Druckabfall im vorderen linken Pneu be- zieht. Die Kammer erachtet die Schilderungen des Beschuldigten zum Druckabfall denn auch grundsätzlich als glaubhaft und es erscheint aufgrund des Vermerks im Fahrtenbuch plausibel, dass sich dies am 12. November 2022 ereignet hat. Daraus ergibt sich aber noch keine belastbare Angabe zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschuldigten und es ist dadurch nicht belegt, dass er erst um 18:30 Uhr nach Hause kam. Im Ergebnis belegen die Aussagen des Beschuldigten nicht, dass er am 12. No- vember 2022 erst um 18:30 Uhr zu Hause war. Es ist auch unter Berücksichtigung der glaubhaft geschilderten Betreuungssituation bei seinen Eltern und des Vorfalls mit dem Druckabfall denkbar, dass er am 12. November 2022 bereits früher zu Hause eintraf. Noch weniger Anhaltspunkte gibt es sodann für die Erklärung des Beschuldigten, was die Zeugin D.________ vom Küchenfenster aus gesehen oder gehört haben könnte. So bezweifelte er zwar nicht, dass Frau D.________ ihn gesehen habe, er- klärte jedoch, er sei zu seinem M.________(Auto) gegangen, um zu prüfen, ob das Fahrzeug fahrbereit sei. Dabei habe er ein Kabel über das Fahrzeug geworfen, was den Gegenstand erklären könne, den Frau D.________ gesehen habe. Der Knall, den sie gehört habe, könne durch das Schlagen der Autotür verursacht worden sein, oder dadurch, dass das Kabel gegen das Blechdach geschlagen habe. Dabei gab der Beschuldigte explizit an, dass es sich lediglich um eine Vermutung handle, weil es das für ihn logische Verhalten bei Problemen mit dem N.________(Auto) gewesen wäre. Diese Erklärung für die Beobachtung der Zeugin ist allerdings mit Blick auf die weiteren Beweismittel nicht nachvollziehbar: So ist beispielsweise auf einem Foto vom 12. November 2022 ersichtlich, dass am M.________(Auto) keine Autonummer angebracht war (pag. 14). Hätte der Beschuldigte den M.________(Auto) tatsächlich fahrbereit gemacht, um auf einen gesundheitlichen Notfall seines Vaters sofort reagieren zu können, wäre zu erwarten, dass er die Wechselnummer vom N.________(Auto) auf den Mercedes gewechselt hätte. So- dann ist auf einem weiteren Foto desselben Abends ersichtlich, dass das orange Kabel, welches der Beschuldigte über den M.________(Auto) geworfen haben will, aufgerollt unter der Blechüberdachung am Ende des Parkplatzes liegt, auf dem der beschädigte K.________ (Auto) stand. Dies hätte jedoch bedingt, dass der Be- schuldigte sich ganz zur Fahrzeugfront des parkierten K.________s (Auto) hätte begeben müssen, um das Kabel zu versorgen, was sich nicht mit seiner Behaup- tung vereinbaren lässt, er habe den Schaden an der Frontscheibe nicht gesehen. Auch seine Behauptung, wonach das Kabel auf der Beifahrerseite des 15 M.________(Auto) reingehe, er sich deshalb nur hinter dem M.________ (Auto) befunden und den Schaden nicht habe sehen können, überzeugt nicht: Zwar ist auf dem in der Berufungsverhandlung eingereichten Foto ersichtlich, dass das Kabel unter dem Beifahrersitz eingesteckt wird (pag. 268). Auf dem Foto vom 24. April 2023 ist das Kabel jedoch durch die Fahrertüre ins Innere des M.________ (Auto) gezogen (pag. 123). Ob das Kabel am 12. November 2022 zum Tatzeitpunkt ein- gesteckt war und falls ja, auf welcher Seite des M.________ (Auto), geht somit we- der aus den Aussagen des Beschuldigten, noch aus den eingereichten Fotos her- vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in den beiden Schreiben vom 27. Januar 2023 und 29. April 2023 nicht erwähnte, den M.________(Auto) fahrbereit gemacht zu haben, obwohl er insbesondere im Schreiben vom 27. Januar 2023 detailliert aus- führte, wie er auf den Druckabfall beim N.________(Auto) reagiert habe. Erst nachdem er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf aufmerksam wurde, dass die Zeugin einen Knall gehört habe, brachte er vor, er sei vermutlich noch zum M.________ (Auto) gegangen um nachzuschauen, ob dieser fahrbereit sei. Der Beschuldigte fügte hierzu an, dass er dieses Element erst vor der Vorinstanz erwähnte, weil er da mit dem Knall konfrontiert worden sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Schreibens vom 27. Januar 2023 die Aussagen der Zeugin noch nicht kannte und lediglich über die Informationen aus dem Strafbe- fehl verfügte. Er erhielt jedoch im April 2023 Einsicht in die Akten (pag. 104 ff.), woraufhin er am 29. April 2023 erneut Stellung nahm und zahlreiche Unterlagen einreichte. Dabei übersah er offenbar, dass die Zeugin den Knall bereits bei der Polizei geschildert hatte, da er sich vor der Vorinstanz zum ersten Mal damit kon- frontiert fühlte (vgl. pag. 139 Z. 32 f.). Der Umstand, dass er das Bereitmachen des M.________ (Auto) im Schreiben vom 27. Januar 2023 nicht erwähnte, verstärkt damit den Eindruck von konstruierten, an die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht resp. an die Aussagen der Zeugin D.________ angepassten Aussagen. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte am 27. Januar 2023 schilderte, er habe den Kompressor an den Strom angeschlossen und sich danach auf die Suche nach seiner Gartenschaufel gemacht, da rings um die Vorderräder eine grosse Menge Schlamm gestanden habe und er den Dreck habe wegschau- feln wollen (pag. 53). In der weiteren Eingabe und den erst- und oberinstanzlichen Aussagen erwähnte er mit keinem Wort mehr, er habe nach dem Anschliessen des Kompressors noch Dreck weggeschaufelt oder wegschaufeln wollen. Stattdessen gab er an, er sei schlafen gegangen (pag. 253 Z. 38 ff.). Auch diese Umstände wir- ken, als ob der Beschuldigte damit auf die erlangte Akteneinsicht resp. die Aussa- gen der Zeugin reagiert und die Episode mit der Schaufel bewusst nicht mehr er- wähnt hat. Schliesslich fällt auf, dass sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens unter- schiedlich über die Zeugin äusserte. In seinem Schreiben vom 29. April 2023 be- zeichnete er diese als voreingenommen und überhaupt nicht neutral und erwähnte dabei das Zivilverfahren betreffend Aufteilung der Heizkosten aus dem Jahr 2018 und dass die Beteiligten sich seit nunmehr elf Jahren reihum in immer neuen Zer- mürbungstaktiken versuchten, wohl um ihn zum Nachgeben zu bewegen. Er sei 16 immer wieder verblüfft darüber, was diesen Leuten so alles einfalle, wenn sie ihn schikanieren wollten (pag. 111; siehe Ziff. 10.2 oben). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung warf er der Zeugin nicht mehr vor, ihn aus reiner Zermürbungs- taktik zu belasten, sondern berichtete stattdessen von einem anderen Vorfall auf dem Parkplatz, bei dem die Familie D.________ auf dem Balkon gestanden sei, «gegafft» und während 1.5 Stunden ein «riesen Gaudi» gehabt habe. Er glaube nicht, dass Frau D.________ ihn belasten wolle, es sei einfach spannend, dass endlich mal etwas laufe (pag. 140 Z. 22 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte er sodann zum Verhältnis mit Frau D.________, er komme kaum mit ihr ins Ge- spräch, aber er plaudere manchmal mit ihrem Mann oder ihrem Kind. Er sei mit diesen Leuten allen sehr vorsichtig im Umgang wegen des Streits um die Heizkos- ten. Er wolle die Familie D.________ nicht wütend machen. Er versuche, sie zu gewinnen dafür, wie er finde, es sollte laufen mit diesen Heizkosten. Er versuche, alle Türen offen zu halten, damit man sich bei dieser Heizsache einigen könne (pag. 255 Z. 1 ff.). Eine allfällige Voreingenommenheit oder Sensationslust erwähn- te er nicht mehr, so dass die früheren Angriffe gegen die Zeugin den Eindruck er- wecken, der Beschuldigte habe damit zunächst versuchen wollen, die Zeugin zu diskreditieren, während er später versuchte, seine Aussagen mit ihren Angaben in Einklang zu bringen. Im Ergebnis wird bezweifelt, dass sich der Beschuldigte tatsächlich nicht mehr an den 12. November 2022 erinnert, den K.________ (Auto) auf seinem Parkfeld nicht wahrgenommen und sich darüber nicht geärgert hat. Seine Aussagen erwecken vielmehr den Eindruck, als habe er versucht, für die Beobachtungen der Zeugin und den vorhandenen Schaden eine Alternativbegründung zu konstruieren. Diese vermag jedoch die glaubhaften Schilderungen der Zeugin nicht in Zweifel zu zie- hen. 10.4 Gesamtwürdigung Das zentrale Element für das Eruieren der Täterschaft ist die Frage, ob und insbe- sondere zu welchem Zeitpunkt die Zeugin die Bewegung über der Frontscheibe des Fahrzeugs wahrnahm, den Knall hörte und den Beschuldigten in die Tiefgara- ge gehen sah. Wie bereits ausführlich begründet, kann auf die Aussagen der Zeu- gin abgestellt werden. Für den Zeitpunkt ihrer Beobachtungen ist dabei die tatnähe- re Angabe vom 12. November 2022 massgeblich, wonach sie ihre Beobachtungen um ca. 17:45 Uhr gemacht habe. Diese Angabe stimmt in Kombination mit ihren weiteren Schilderungen, wonach sie sich danach auf den Parkplatz begeben, den Schaden am Auto gesehen und danach die betroffene Person gesucht habe, wel- che wiederum die Polizei verständigt habe, und mit dem im Anzeigerapport ver- merkten Meldezeitpunkt um 18:09 Uhr überein. Im Gegenzug gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass der Schaden der Poli- zei – wie oberinstanzlich erstmals vorgebracht – zu einem anderen Zeitpunkt ge- meldet wurde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der oberinstanzlich einge- reichten Tabelle zu Tageslicht und Tageslänge in H.________. Die Verteidigung leitet daraus ab, es sei um 18:09 Uhr in E.________ noch hell gewesen, während sich alle Beteiligten einig seien, dass es im Tatzeitpunkt dunkel gewesen sei. Aus besagter Tabelle geht hervor, dass der Sonnenuntergang in H.________ am 17 12. November 2022 um 16:58 Uhr war. Damit begann die bürgerliche Dämmerung (16:58-17:30 Uhr), gefolgt von der nautischen Dämmerung (17:30-18:07 Uhr) und der astronomischen Dämmerung (18:07-18:43 Uhr), bis um 18:43 Uhr die Nacht begann (pag. 265 f.). Es ist daraus zu entnehmen, dass die Nacht im Zeitpunkt der von der Zeugin D.________ geschilderten Tatbegehung um ca. 17:45 Uhr zwar noch nicht eingebrochen, die Dämmerung jedoch bereits fortgeschritten war und es eindunkelte. Entsprechend waren die Strassenlaternen bereits eingeschaltet (pag. 134 Z. 33, pag. 135 Z. 29 ff., pag. 247 Z. 10 und pag. 248 Z. 22). Die Be- schreibung der Lichtverhältnisse als «dunkel» erscheint vor diesem Hintergrund nicht falsch und ist somit kein Hinweis darauf, dass sich die Beobachtungen der Zeugin und/oder die Meldung an die Polizei später zugetragen haben. Es kann da- her ausgeschlossen werden, dass der Meldezeitpunkt des Schadens um 18:09 Uhr im Anzeigerapport falsch vermerkt wurde, zumal die Uhrzeit im Anzeigerapport mit den tatnächsten Aussagen der Zeugin im Einklang steht. Gestützt auf die dem An- zeigerapport beigelegten Fotos ist weiter erstellt, dass die Zeugin von ihrem Küchenfenster aus zwar nicht das ganze Parkfeld, wohl aber den oberen linken Be- reich der Frontscheibe des parkierten K.________s (Auto) sehen konnte (pag. 17 und pag. 21). Aufgrund dieses eingeschränkten Sichtfelds ist ohne weiteres plausi- bel, dass die Zeugin sehen konnte, wie über der Frontscheibe ein Gegenstand be- wegt wurde, hingegen nicht, wer den Gegenstand führte. Dies gilt entgegen der Ar- gumentation des Beschuldigten selbst dann, wenn die Person zwischen dem K.________ (Auto) und dem M.________ (Auto) stand, sofern sie sich nicht auf Höhe der Frontscheibe, sondern auf Höhe der Motorhaube und somit näher an der Hauswand befand und von dort aus auf die Frontscheibe schlug. Die vom Beschul- digten eingereichten Fotos zeigen nichts Anderes auf (pag. 123, pag. 143 ff. und pag. 267). In Kombination mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin ist daher er- stellt, dass sie um ca. 17:45 Uhr von ihrem Küchenfenster aus die Auf- und Abbe- wegung eines Gegenstands über der linken oberen Frontscheibe des K.________s (Auto) sah, einen Knall hörte, kurz darauf den Beschuldigten – ansonsten jedoch niemanden – sah, wie er hinter dem Auto vorbei zur Tiefgarage ging, und sie dar- aufhin auf dem Parkplatz den Schaden an der Frontscheibe feststellte, die betrof- fene Person suchte und diese um 18:09 Uhr die Polizei verständigte. Es wird nicht bezweifelt, dass die Zeugin den Beschuldigten dabei korrekt erkannte. Der Be- schuldigte bestreitet im Übrigen nicht, dass die Zeugin ihn in die Tiefgarage gehen sah, gab jedoch an, dies sei zu einem späteren Zeitpunkt gewesen. Wie bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung begründet, vermögen seine Erklärungen, mit de- nen er versuchte, diesen Standpunkt zu begründen, die glaubhaften Aussagen der Zeugin in Kombination mit dem im Anzeigerapport vermerkten Meldezeitpunkt nicht in Frage zu stellen. Die Beobachtungen der Zeugin lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschuldigte derjenige war, der den Gegenstand über der Frontscheibe bewegt und den Knall verursacht hat. Dies wird vom Beschuldigten denn auch im Grundsatz nicht bestritten. Insbesondere machte er nicht geltend, im Zeitpunkt des Knalls eine andere Person beim K.________ (Auto) gesehen zu ha- ben, obwohl aufgrund der örtlichen Nähe zu erwarten wäre, dass er eine solche auf seinem Weg in die Tiefgarage gesehen hätte, und aufgrund des Knalls auch auf sie aufmerksam geworden wäre. Stattdessen brachte er vor, die Zeugin habe mut- 18 masslich gesehen, wie er das Kabel über den M.________(Auto) geworfen habe, und gehört, wie entweder das Kabel gegen das Alublech geknallt habe oder wie er die Beifahrertüre des M.________(Auto) zugeschlagen habe. Der Schaden an der Frontscheibe soll gemäss dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits bestan- den haben. Es wurde im Rahmen der Aussagenwürdigung bereits ausführlich dar- gelegt, weshalb dieser Erklärungsversuch nicht geeignet ist, Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten zu wecken. Es bestehen in den Akten keinerlei Anhalts- punkte, dass der Schaden an der Frontscheibe im Zeitpunkt, als die Zeugin die Bewegung und den Knall wahrgenommen hat, bereits bestand. Die von der Vertei- digung vorgebrachte Variante, dass der Schaden anderweitig durch Vandalismus entstanden ist, vermag angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte über der- selben Frontscheibe einen Gegenstand auf und ab bewegte und dabei einen Knall verursachte, als rein theoretische Möglichkeit keine ernsthaften Zweifel zu sähen. Dies umso weniger, als lediglich der Beschuldigte als Inhaber des Parkplatzes, der hinter dem besetzten Parkfeld seine Werkzeuge und daneben seinen M.________ (Auto) abgestellt hatte, eine Veranlassung hatte, sich trotz der engen Platzverhält- nisse zwischen Hauswand auf der einen Seite und M.________(Auto) auf der an- deren Seite in die Nähe der beschädigten Stelle des parkierten K.________s (Auto) zu begeben. Zudem ist aufgrund des unter dem Alublech versorgten Kabels davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen solchen vorbestehenden Schaden be- merkt hätte, wenn er – wie von ihm angegeben – tatsächlich beim M.________ (Auto) mit dem Kabel hantiert hätte. Auch eine fahrlässige Beschädigung, etwa als Folge eines Parkschadens, ist angesichts des Schadensbilds ausgeschlossen. Vielmehr deutet das Aussageverhalten des Beschuldigten darauf hin, dass er ver- suchte, mit seinen Alternativerklärungen von der eigenen Täterschaft abzulenken. Wie bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung begründet, wird nicht als glaubhaft erachtet, dass er den K.________ (Auto) auf seinem Parkfeld nicht wahrgenom- men und sich darüber nicht geärgert hat. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Parkplatzsituation in der Nachbarschaft offenbar bereits früher ein Thema war und es bei Benützung des Parkplatzes des Beschuldigten – entgegen seiner Aus- sage, wonach dies für ihn normal sei – zu Problemen resp. Diskussionen gekom- men war (Beschuldigter: pag. 140 Z. 26 ff.; D.________: pag. 6, pag. 134 Z. 24 und pag. 248 Z. 8 ff. und Z. 28 f.; Anzeigerapport: pag. 4). Weiter wurde in diesem Zu- sammenhang am 8. November 2022, somit wenige Tage zuvor, gegen den Be- schuldigten ein Strafbefehl im später eingestellten Verfahren wegen Nötigung er- lassen (pag. 29 und pag. 252 Z. 18 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er von H.________ herkommend auf der Hauptstrasse am Park- platz vorbeifuhr, sah, dass sein Parkplatz besetzt war (vgl. pag. 136 Z. 24 ff.; Licht- verhältnisse: pag. 21), dies für ihn nicht einfach «normal» war, er daraufhin sein Auto weiter hinten parkierte, mit einem länglichen Gegenstand einmal auf die Frontscheibe des parkierten Autos von J.________ schlug und dadurch den Scha- den auf der Frontscheibe verursachte. Dabei stand der Beschuldigte nicht direkt neben der Frontscheibe, sondern etwas näher an der Hauswand, so dass vom Küchenfenster der Zeugin D.________ aus lediglich der über der Frontscheibe be- wegte Gegenstand zu sehen war (vgl. pag. 17 und pag. 21). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, geht aus den Fotos der eingeschlagenen Frontscheibe 19 nicht hervor, dass zwingend mehr als ein Schlag nötig war, um den dokumentierten Schaden zu verursachen, und der eine, hörbare Schlag daher nicht Ursache des Schadens sein kann (vgl. insbesondere pag. 18 und pag. 90). Entgegen der Vertei- digung war es bei dieser Beweislage auch nicht angezeigt, weitere Ermittlungen zu tätigen und insbesondere die Standortdaten des Beschuldigten anhand von dessen Mobiltelefon auszuwerten. Im Strafbefehl vom 12. Januar 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Frontscheibe, den Lack sowie die Motorhaube des K.________(Automarke) von J.________ beschädigt zu haben. Der Schaden auf der Frontscheibe wurde von der Polizei im Anzeigerapport und von der Zeugin D.________ in den Einvernah- men beschrieben und fotografisch dokumentiert (pag. 16 ff. und pag. 90). Dieser Schaden lässt sich auf den soeben festgestellten Schlag durch den Beschuldigten zurückführen. Die Frontscheibe wurde am 14. November 2022 durch die R.________ AG ersetzt (pag. 84 ff.). Die von der Polizei ebenfalls festgestellten und vor Ort entfernten Russflecken sind im Rahmen des Vorwurfs der Sachbe- schädigung nicht weiter relevant. Der im Strafbefehl erwähnte Schaden an «Lack und Motorhaube» bezieht sich auf einen Lackschaden am Kotflügel vorne rechts sowie auf der Motorhaube vorne rechts (pag. 2). Dieser Schaden wurde von der Polizei am Tatabend nicht festge- stellt (pag. 3), sondern erst am 22. November 2022 telefonisch durch J.________ gemeldet: Sie habe am 13. November 2022 (zusätzlich) einen Lackschaden am Fahrzeug festgestellt. Sie habe das Fahrzeug am 10. oder 11. November 2022 ge- waschen. Damals habe sie den Lackschaden noch nicht bemerkt. In den Akten be- finden sich Fotos des Lackschadens (pag. 22 ff. und 87 ff.). Gemäss Anzeigerap- port könne nicht abschliessend beurteilt werden, woher der Lackschaden tatsäch- lich stamme (pag. 4). Auch dieser Schaden wurde durch die R.________ AG repa- riert (pag. 84 ff.). Nach dem soeben festgestellten Sachverhalt ist erstellt, dass der Beschuldigte einmal mit einem länglichen Gegenstand auf die Frontscheibe des K.________(Automarke) eingeschlagen und damit den Schaden an der Front- scheibe verursacht hat. Weder in den Schilderungen der Zeugin noch sonst in den Akten finden sich Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte abgesehen von diesem Schlag noch weiter auf das Auto eingewirkt hätte. In Kombination mit dem Um- stand, dass die Polizei den geltend gemachten Lackschaden am 12. November 2022 nicht feststellte und dieser erst im Nachhinein durch die Geschädigte gemel- det wurde, kann dieser Schaden nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugerechnet werden. Erstellt und dem Beschuldigten zuzurechnen ist lediglich der Schaden an der Frontscheibe. Entsprechend beläuft sich der Deliktsbetrag nicht wie von der Vorinstanz festgehalten auf CHF 2'658.10, da nicht alle von der Garage R.________ AG vorgenommenen Reparaturarbeiten auf den vom Beschuldigten verursachten Schaden zurückzuführen sind. Für die Bestimmung der Schadens- höhe ist die Rechnung der R.________ AG vom 31. Dezember 2022 massgebend (pag. 83 ff. und pag. 95 f.). Betroffen sind jene Arbeiten, welche sich auf den Ersatz der Frontscheibe beziehen. Folgende Posten lassen sich gemäss der Rechnung sowie der beigelegten Reparaturkosten-Kalkulation dieser Reparatur zuordnen: 20 Posten CHF Frontscheibe 1'038.07 Schnitt Draht 4.32 Reiniger 2.61 Primer 12.37 Kleber 32.67 Arbeitslohn «Frontscheibe Ers.» 547.60 Klein- und Verbrauchsmaterial 27.38 7.7% MWST 128.20 Total 1'793.25 Im Ergebnis ist der vom Beschuldigten verursachte Schaden auf CHF 1'793.25 zu beziffern. 11. Beweisergebnis Der Beschuldigte hat am 12. November 2022 mit einem länglichen Gegenstand einmal auf die Frontscheibe des K.________(Automarke) von J.________ einge- schlagen, der auf seinem Parkplatz abgestellt war. Dadurch hat er die Frontscheibe beschädigt und einen Sachschaden in der Höhe von CHF 1'793.25 verursacht. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB zutreffend wie folgt wiedergegeben (pag. 167, S. 11 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 81). Die Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschä- digen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann u.a. durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden, wie das Ein- schlagen eines Fensters (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 22 ff.). Subjektiv er- fordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wol- len, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 81). 13. Subsumtion Der Beschuldigte hat am 12. November 2022 mit einem länglichen Gegenstand einmal auf die Frontscheibe des K.________(Automarke) von J.________ einge- schlagen. Diesen Schlag hat er bewusst und zielgerichtet ausgeführt, im Wissen darum, dass das Auto einer anderen Person gehört. Die Frontscheibe wurde da- durch so massiv beschädigt, dass sie ersetzt werden musste. Mit diesem Vorgehen 21 hat der Beschuldigte vorsätzlich fremdes Eigentum beschädigt und somit den ob- jektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Der notwendige Strafantrag wegen Sachbeschädigung wurde fristgerecht gestellt (pag. 7). 14. Fazit Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung, begangen am 12. November 2022 in E.________ zum Nachteil von J.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 168, S. 12 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 16. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht. Die Strafdro- hung für dieses Delikt ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf die konkrete Tatschwere und das zu beachtende Ver- schlechterungsverbot kommt vorliegend einzig eine Geldstrafe in Betracht. 17. Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit einem unbekannten Gegenstand auf die Frontscheibe ei- nes parkierten Autos eingeschlagen und dadurch einen Sachschaden von CHF 1'793.25 verursacht. Das Ausmass des verletzten Rechtsguts liegt damit nicht mehr im Bagatellbereich, wiegt aber immer noch leicht, zumal deutlich schwerwie- gendere Sachbeschädigungen mit grösserem Sachschaden denkbar sind. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch. Der Beschuldigte schlug einmal mit einem Gegenstand auf die Frontscheibe ein. Die Tat war nicht von langer Hand oder raffiniert geplant. Der Beschuldigte legte mit seinem Vorgehen denn auch ins- gesamt keine besondere kriminelle Energie an den Tag. Die objektive Tatschwere wiegt damit leicht. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte vor- sätzlich, was tatbestandsimmanent ist. Betreffend seine Beweggründe ist mit Blick auf die vorausgegangenen Konflikte betreffend Parkplatznutzung davon auszuge- hen, dass er sich über das Besetzen des Parkplatzes ärgerte. Eine Erhöhung des Verschuldens ergibt sich daraus nicht. Sein Verhalten wäre jedoch ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden damit im leichten Bereich. Für die Be- messung der schuldangemessenen Strafe hat die Vorinstanz die Referenzsach- verhalte der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022 ver- 22 gleichsweise herangezogen (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diese sehen für den Referenzsachverhalt einer Sachbeschädigung, bei dem der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und so einen Schaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 47). Mit Blick auf diese Empfehlung sowie den vorliegend höheren Sachschaden und das vergleichsweise energischere Vorgehen des Beschuldigten wird die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen erachtet. 18. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten wird vollumfänglich die Vorinstanz zitiert (pag. 169, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten. Der Beschuldigte lebt alleine und ist Rentner sowie gemäss Ausführungen anlässlich der Hauptverhand- lung Student an S.________ (pag. 138 Z. 14-19). Er ist nicht vorbestraft (pag. 155). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als korrekt und anständig zu bezeichnen, was aber von ihm erwartet werden darf (vgl. dazu TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 28). In Bezug auf die ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung ist er nicht geständig und bestritt sie bis zum Schluss vehement. Das fehlende Geständnis bezüglich der Sachbeschädigung ist jedoch nicht straferhöhend zu werten, muss der Beschuldigte doch gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO weder sich selbst belasten, noch am Strafverfah- ren mitwirken und kann auch die Aussage verweigern. Sein Verhalten wirkt sich dementsprechend neutral aus. Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht auszumachen, was aber nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich liegen keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die Täterkomponenten insgesamt neu- tral auswirken. Es sind im oberinstanzlichen Verfahren keine weiteren Elemente hinzugetreten, welche eine Anpassung dieser Beurteilung erfordern würden. Die Täterkomponente wird weiterhin neutral gewichtet. 19. Tagessatzhöhe Gemäss Leumundsbericht vom 21. März 2024 verfügt der Beschuldigte über eine IV-Rente von ca. CHF 1'200.00 im Monat und über ein Vermögen von «ca. unter einer Million CHF» inkl. Liegenschaft T.________ (Adresse), die einen amtlichen Wert von ca. CHF 280'000.00 aufweise (pag. 231). Gemäss steueramtlicher Ein- schätzung für das Jahr 2015 verfügte er dazumal über ein geschätztes Einkommen von CHF 42'100.00 und ein Vermögen von rund CHF 1.4 Mio. Der Beschuldigte hat lediglich einen Eintrag im Betreibungsregister für einen Betrag von CHF 975.00, der nicht auf finanzielle Bedürftigkeit, sondern auf die mehrfach erwähnte Streitig- keit betreffend Heizkostenabrechnung zurückzuführen ist (pag. 234 und pag. 256 Z. 25 ff.). In der Berufungsverhandlung hielt sich der Beschuldigte zu seinem Ein- kommen und Vermögen bedeckt. Beides betrage mittlerweile «wesentlich weniger» 23 als 2015. Es sei sicher unter CHF 1 Mio. Vermögen und unter CHF 20'000.00 Ein- kommen (pag. 251 Z. 12 ff.). Mit Blick auf diese Reduktion des Vermögens ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte, wie vor der Vorinstanz angegeben, wei- terhin sein Vermögen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet (pag. 138 Z. 29 f.). Entsprechend ist das Vermögen bei der Festsetzung des Ta- gessatzes zu berücksichtigen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'200.00 und bei Gewährung eines Abzugs für Krankenkasse und Steuern re- sultiert ein Tagessatz von CHF 20.00. Mit der Vorinstanz ist dieser aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten um CHF 50.00 auf CHF 70.00 zu er- höhen, was einem monatlichen Vermögensverzehr von CHF 1'500.00 entspricht. Mangels besserer finanzieller Verhältnisse seit der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung steht einer weitergehenden Erhöhung des Tagessatzes das Verschlechte- rungsverbot entgegen. 20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren ist infolge des geltenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Da der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue zeigte, hat die Vorinstanz in An- wendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zurecht einen Teil der Geldstrafe im Sinne eines «Denkzettels» als Verbindungsbusse ausgesprochen (pag. 171 f., S. 15 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Daran hält die Kammer fest. Mit der Vorinstanz sind somit fünf Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 350.00, als Verbin- dungsbusse auszuscheiden. 21. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00, bedingt vollziehbar mit einer Pro- bezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 zu ver- urteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Ver- bindungsbusse auf fünf Tagen festgesetzt wird. V. Zivilpunkt 22. Rechtliche Grundlagen Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Schaden- ersatz wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 172 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23. Schadenersatzforderung der Zivilklägerin Mit Eingabe vom 27. März 2023 machte die Zivilklägerin eine Schadenersatzforde- rung von CHF 2'958.10 geltend (pag. 94). Gestützt auf Art. 95c Abs. 2 des Versi- 24 cherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) ist sie zur Geltendmachung des Schadens berechtigt, den sie der Versicherten J.________ als Versicherungsleis- tung vergütet hat. In Bezug auf die reparierte Frontscheibe des K.________(Automarke) von J.________ sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 OR gegeben: Der Beschuldigte hat den Schaden an der Frontscheibe vorsätzlichen und widerrecht- lich verursacht – sowohl der Schaden als auch die Widerrechtlichkeit, die Kausalität und das Verschulden ergeben sich aus dem Schuldspruch wegen Sachbeschädi- gung. Betreffend den Lackschaden an Kotflügel und Motorhaube konnte hingegen keine Kausalität mit einer widerrechtlichen Handlung des Beschuldigten erstellt werden. Weitergehende Vorbringen, welche eine Begründung dieser Kausalität er- laubten, wurden von der Zivilklägerin nicht beigebracht. In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO ist die Zivilklage in diesem Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Höhe des zuzusprechenden Schadenersatzes wird auf die Berech- nung der Schadenshöhe verwiesen (siehe Ziff. II.10.4 oben). Der Beschuldigte hat den festgestellten Schaden von CHF 1'793.25 vollumfänglich zu ersetzen. Im Er- gebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'793.25 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 24. Kosten im Zivilpunkt Aufgrund des geringfügigen Zusatzaufwands für die Beurteilung der Zivilklage wird sowohl für das erst- wie auch das oberinstanzliche Verfahren darauf verzichtet, für den Zivilpunkt Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs vor oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich zu tragen. Da für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden werden, hat trotz Reduktion des zugesprochenen Schadenersatz- betrags keine Auferlegung von Verfahrenskosten an die Zivilklägerin zu erfolgen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2'550.00. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen [Zeugengeld von CHF 71.20]) festgesetzt. 25 26. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten weder erst- noch obe- rinstanzlich eine Entschädigung zuzusprechen. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Sachbeschädigung, begangen am 12. November 2022 in E.________ zum Nachteil von J.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 144 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'550.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'793.25 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 27 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Zivilklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. April 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. August 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28