Die Ablenkung sei zwar nur von kurzer Dauer gewesen. Die durch die Ablenkung geschaffene Gefahr habe sich aber durch die Kollision mit dem (dadurch verletzten) Geschädigten verwirklicht. Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Erkennen seines Fehlverhaltens reagiert und sich vor Ort um den Geschädigten gekümmert habe. Die Art und Weise des Vorgehens sei insgesamt deliktstypisch und damit neutral zu gewichten (pag. 125 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten.