13. Strafrahmen und Strafart Für einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung ist somit für beide Delikte identisch. Mit der Vorinstanz ist vorliegend vorab die Strafe für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung festzusetzen und diese anschliessend aufgrund des Schuldspruchs wegen Missachtung des Signals «kein Vortritt» zu erhöhen (pag. 125, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).