11. Konkurrenzen Werden durch eine Handlung mehrere Verkehrsregeln verletzt, so ist in der Regel echte Konkurrenz anzunehmen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 172 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 124 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).