Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Signals «kein Vortritt» im Kreisverkehrsplatz gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.