13 objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 1 VRV ist erfüllt. Durch das absichtliche Vornehmen einer Verrichtung (Blick auf das Navigationssystem auf seinem Mobiltelefon), welche seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt hat, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er weitere Verkehrsregelverletzungen, insbesondere die vorliegende Missachtung der Vortrittsregelung, begehen wird. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.