Der Beschuldigte war bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz vortrittsbelastet und der sich bereits im Kreisverkehrsplatz befindende Motorfahrradlenker vortrittsberechtigt. Dementsprechend durfte der Beschuldigte den vortrittsberechtigten Motorfahrradlenker in seiner Fahrt nicht behindern. Der Beschuldigte übersah den Motorfahrradlenker jedoch und kollidierte in der Folge mit diesem. Sein Fahrzeug kam gemäss eigenen Aussagen erst nach dem Signal «kein Vortritt» im Kreisverkehrsplatz zum Stillstand (pag. 68 Z. 37 f.).