Die Regeln über den Vortritt sind für die Verkehrssicherheit fundamentale Vorschriften. Wer durch Missachtung der Vortrittsregelung andere Fahrzeuglenker in ihrer Fahrt behindert (starkes Bremsen, Ausweichen) und damit konkret gefährdet, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 90 SVG (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 88 zu Art. 90 SVG). 10.2 Subsumtion Der Beschuldigte war bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz vortrittsbelastet und der sich bereits im Kreisverkehrsplatz befindende Motorfahrradlenker vortrittsberechtigt.