12 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist daher erfüllt. Der Beschuldigte nahm durch den Blick auf die Navigations-App auf seinem Mobiltelefon zumindest in Kauf, seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.